DE-OCF_2012_Entwurf_Kommentar_Nr.12_zu_AB_34.3_(en_allemand)

Consultation 2010/109: Révision partielle de l'ordonnance sur les chemins de fer (OCF) et de ses dispositions d'exécution (DE-OCF); Intégration, dans l'OCF et les DE-OCF, de l'ordonnance sur les installations électriques des chemins de fer (OIEC) et de leurs dispositions d · 23 pages

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4. Ziel und Abgrenzung (Ziffer 1 der AB 34.3)

Neben dem Ziel der AB 34.3, welches hier im Sinne der Bestimmung der Eisenbahnverordnung EBV (SR 742.141.1), Art. 34, Abs. 3 “Die Zugänge zu den Perrons sollen wenn möglich kein Überschreiten der Gleise erfordern“ verdeutlicht wurde, erfolgt auch die Abgrenzung eines Zugangs zum Perron gegenüber einem Bahnübergang. Diese Abgrenzung ist aus zwei Gründen nötig:

- der Zugang zu einem Perron zwischen den Gleisen von zwei Seiten der Bahnanlage

führt zu unbeherrschbaren Risiken für die Benutzer (Ausnahme dazu siehe unten),

- die Unsicherheit gegenüber die “Bahnübergänge“, zu welchen ganz andere Anforde-

rungen stehen, ist zu beseitigen.

Ausnahme: Beim Betrieb als Strassenbahn, wo die Strassenverkehrregeln gelten und immer mit Menschen auf dem Gleis zu rechnen ist, darf der Zugang zum Perron zwischen den Gleisen von zwei Seiten aus erfolgen (siehe Ziffer 4.1.2 der AB 34.3).

5. Zugang räumlich vom Gleis getrennt (Ziffer 2 der AB 34.3)

Die räumliche Trennung des Bahntrassees und der Zugänge zu den Perrons verhindert einen möglichen Konflikt zwischen den Reisenden und dem Zug.

Das unerlaubte Überschreiten der Gleise wird hier nicht erwägt. Es hängt mehrheitlich von zwei Faktoren ab, auf welche im Rahmen der Weiterentwicklung der AB 34.3 nicht eingegangen konnte, nämlich:

- das verantwortungslose Fehlverhalten der Reisenden inkl. beschränkter Wahrneh-

mungsfähigkeit der Gefahren, alle mit ihren vielen möglichen Ursachen,

- das Nichtberücksichtigen der natürlichen Fussgängerwege im Bahnhofsgebiet und im

erweiterten Quartierperimeter bei der Anordnung der Zugänge zu den Perrons. Dieser Faktor schliesst die eigene Selbstverantwortung nicht aus, aber er verleitet die Menschen stark dazu, das Fehlverhalten leichter zu begehen.

6. Allgemeine Bestimmungen zu den Ziffern 4 und 5 (Ziff. 3 der AB 34.3)

Um eine Wiederholung zu vermeiden, wurden die allgemeinen gemeinsamen Bestimmungen zu den Zugängen nicht räumlich vom Gleis getrennt (Ziff. 4 der AB 34.3) und zeitlich getrennt vom Gleis (Ziff. 5 der AB 34.3) unter der Ziffer 3 zusammengetragen.

6.1 Betriebliche Planung des Bahnhofs (Ziffer 3.1 der AB 34.3)

Wie in Kapitel 2 erläutert, hängt die Sicherheit eines Bahnhofs, wo sich Reisende und Züge auf der gleichen Ebene treffen können, von mehreren Parametern ab, welche stark voneinander abhängig sind und sich gegenseitig beeinflussen.

Deshalb ist der Bahnhof als gesamte Anlage betrieblich zu planen.

Durch den Betrieb beeinflusst werden alle Parameter, welche das sichere Funktionieren eines Bahnhofs für alle seine Funktionen (haltende und durchfahrende Züge, Rangierbewegungen, Warten sowie Ein- und Aussteigen der Reisenden, Güterumschlag, usw.) ermöglichen. Um dieser Einfluss richtig zu berücksichtigen, wurde auch beim Teil Siche-

Version Nr. 07 vom 07.04.2011 für die AB-EBV 2012 Seite 10 von 23