DE-OCF_2012_Entwurf_Kommentar_Nr.12_zu_AB_34.3_(en_allemand)

Consultation 2010/109: Révision partielle de l'ordonnance sur les chemins de fer (OCF) et de ses dispositions d'exécution (DE-OCF); Intégration, dans l'OCF et les DE-OCF, de l'ordonnance sur les installations électriques des chemins de fer (OIEC) et de leurs dispositions d · 23 pages

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7.2.3 Breiter ZwischenperronBreiter Zwischenperron (Ziffer 4.2.3 der AB 34.3)

Unter dem Begriff „breiter Zwischenperron“ wird verstanden, dass sowohl der HauspeUnter dem Begriff „breiter Zwischenperron“ wird verstanden, dass sowohl der HauspeUnter dem Begriff „breiter Zwischenperron“ wird verstanden, dass sowohl der Hausperron als auch der Zwischenperron über einen sicheren Bereich verfügen.ron als auch der Zwischenperron über einen sicheren Bereich verfügen.ron als auch der Zwischenperron über einen sicheren Bereich verfügen.

Die Abbildung 4 erläutert näher die Konfiguration eines solchen Bahnhofs.Die Abbildung 4 erläutert näher die Konfiguration eines solchen Bahnhofs.Die Abbildung 4 erläutert näher die Konfiguration eines solchen Bahnhofs.

Abbildung 4: Bahnhöfe mit breitem ZwischenperronAbbildung 4: Bahnhöfe mit breitem Zwischenperron

SicherheitsbetrachtungenSicherheitsbetrachtungen

Die Hauptcharakteristik einer solchen Bahnhofsart ist, dass die Reisenden faktischDie Hauptcharakteristik einer solchen Bahnhofsart ist, dass die Reisenden faktischDie Hauptcharakteristik einer solchen Bahnhofsart ist, dass die Reisenden faktisch eingeladen sind irgendwann den breiten Zwischenperron zu erreichen. Somit kanneingeladen sind irgendwann den breiten Zwischenperron zu erreichen. Somit kanneingeladen sind irgendwann den breiten Zwischenperron zu erreichen. Somit kann – nicht wie bei einem Bahnhof mit einem schmalen Zwischenperrone bei einem Bahnhof mit einem schmalen Zwischenperrone bei einem Bahnhof mit einem schmalen Zwischenperron – nicht mehr geplant werden, wann die Reisenden das Gleis betreten. Kombiniert mit den verschiplant werden, wann die Reisenden das Gleis betreten. Kombiniert mit den verschiplant werden, wann die Reisenden das Gleis betreten. Kombiniert mit den verschiedenen möglichen Zugsdenen möglichen Zugs- und Rangierbewegungen und ohne weitere Massnahmen zurund Rangierbewegungen und ohne weitere Massnahmen zur Reduktion des Risikos, macht eiReduktion des Risikos, macht eine solche Gestaltung den Bahnhof gefährlicher fürne solche Gestaltung den Bahnhof gefährlicher für die Reisenden.

Im ersten Satz AB 34.3 Ziffer 4.2.3 werden die Rahmenbedingungen erläutert, unterIm ersten Satz AB 34.3 Ziffer 4.2.3 werden die Rahmenbedingungen erläutert, unterIm ersten Satz AB 34.3 Ziffer 4.2.3 werden die Rahmenbedingungen erläutert, unter welchen die baulichen Bedingungen zu erfüllen sind. Diese Rahmenbedingungenwelchen die baulichen Bedingungen zu erfüllen sind. Diese Rahmenbedingungenwelchen die baulichen Bedingungen zu erfüllen sind. Diese Rahmenbedingungen sind:

- Einspurstrecken: Unter: Unter Betrachtung der genannten Sicherheitsprinzipien weisenBetrachtung der genannten Sicherheitsprinzipien weisen kompliziertere Fälle eine höhere Gefahr (bzw. höheres Gefahrenbild) für die Rekompliziertere Fälle eine höhere Gefahr (bzw. höheres Gefahrenbild) für die Rekompliziertere Fälle eine höhere Gefahr (bzw. höheres Gefahrenbild) für die Reisenden auf und werden deshalb als nicht zulässig beurteilt.senden auf und werden deshalb als nicht zulässig beurteilt.

- Einfache betriebliche VerhältnisseEinfache betriebliche Verhältnisse: Die als nicht einfache betriebliche Verhältnisseriebliche Verhältnisse erläuterten Kriterien sind unter Ziffer 4.2.1 aufgelistet. Dazu gehören auch weitereerläuterten Kriterien sind unter Ziffer 4.2.1 aufgelistet. Dazu gehören auch weitereerläuterten Kriterien sind unter Ziffer 4.2.1 aufgelistet. Dazu gehören auch weitere besondere Fälle, welche bei der betrieblichen Planung des Bahnhofs nach ABbesondere Fälle, welche bei der betrieblichen Planung des Bahnhofs nach ABbesondere Fälle, welche bei der betrieblichen Planung des Bahnhofs nach AB 34.3 Ziffer 3.1 eine Rolle spielen können.34.3 Ziffer 3.1 eine Rolle spielen können.

Version Nr. 07 vom 07.04.2011 für die ABVersion Nr. 07 vom 07.04.2011 für die AB-EBV 2012 Seite 17 von 23