DE-OCF_2012_Entwurf_Kommentar_Nr.12_zu_AB_34.3_(en_allemand)
Consultation 2010/109: Révision partielle de l'ordonnance sur les chemins de fer (OCF) et de ses dispositions d'exécution (DE-OCF); Intégration, dans l'OCF et les DE-OCF, de l'ordonnance sur les installations électriques des chemins de fer (OIEC) et de leurs dispositions d · 23 pages
Fedlex · Rapport explicatif · Page 20Fedlex · Rapport explicatif
möglichkeiten (Einfahrt oder Ausfahrt über den Zugang, Einfluss der Reisenden zum und vom kreuzenden Zug je nach Fahrplangestaltung und technische Möglichkeiten der Sicherungsanlagen, Taktdichte, usw.) sowie dem Reisendenaufkommen (insgesamt, in der Spitzenzeit, usw.) ist keine standardisierte Risikoanalyse für alle Fälle möglich (vgl. auch Kap. 7.2.2 „Zur Bedingung a.“ zu Ziffer 4.2.2 der AB 34.3). Eine normierte Risikoanalyse ist jedoch für bestimmte Randbedingungen denkbar.
7.2.4 Fälle, bei welchen die abwechselnde Prioritätenzuteilung nicht zugelassen ist (Ziffer 4.2.4 der AB 34.3)
Aus formellen Gründen werden zuerst die Fälle, welche die Bedingungen der Ziffern 4.2.2 und 4.2.3 nicht erfüllen, ausgeschlossen:
a. Die genannten Bedingungen sind nicht erfüllt
Auch wenn folgende Fälle in Bahnhöfen mit einfachen Verhältnissen vorkämen, würden sie eine ungenügende Sicherheit anbieten und sind deswegen unter normalem Bahnbetrieb mit abwechselnder Prioritätenzuteilung auszuschliessen:
b. Bei breiten Zwischenperrons, die mehr als ein Gleis bedienen
Bedient ein breiter Zwischenperron mehr als ein Gleis, werden dann alle Reisenden von zwei (denkbar auch mehr) Zügen den Zugang über das Gleis benutzen. Die verschiedenen Personenflüsse sind in einer Sequentialisierung nicht mehr zu beherrschen und treten in allen Fällen in Konflikt mit dem Zug, der den Zugang befährt. Somit ist das Risiko zu hoch und diese Zugangsart nicht zugelassen.
c. Bei Aussenperrons, wenn mehr als ein Hauptgleis überquert werden muss
Bei mehr als ein Hauptgleis können die Reisenden auf dem Zugang nicht im Voraus erahnen woher von einem oder mehreren Züge gefährdet werden. Das Risiko wird deswegen als zu gross betrachtet. Auch die sogenannte „Z-Lösung“ aus der Regelung der Deutsche Bahn ermöglicht das Überqueren von zwei Gleisen unter normalem Bahnbetrieb nicht.
8. Zugang zeitlich vom Gleis getrennt (Ziffer 5 der AB 34.3)
8.1 Definition (Ziffer 5.1 der AB 34.3)
Um den Titel zweifellos verständlich zu machen, wird er zuerst definiert:
Ein vom Gleis zeitlich getrennter Zugang muss feste Prioritäten entweder auf die das Gleis benutzenden Schienenfahrzeuge oder auf die den Zugang über das Gleis benutzenden Menschen setzen.
Gemeint ist eine Anlage mit Schranken. Die Formulierung ist aber für eine bei der Entwicklung der AB 34.3 nicht bekannte andere Lösung, die die gleichen Ziele erreichen würde, offen formuliert.
Zur zeitlichen Trennung ist eine reine Lichtsignalanlage ohne physisches Hindernis nicht geeignet, weil deren Beachtung erfahrungsgemäss ungenügend ist. Bei einer Bahnlinie
Version Nr. 07 vom 07.04.2011 für die AB-EBV 2012 Seite 20 von 23