Rapport sur les résultats
Consultation 2011/122: Modification partielle de la Loi sur les Etrangers (LEtr) · 108 pages
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- Zu Art. 33 Abs. 5: Zudem wird verkannt, dass die Ursache für das Vorliegen von
Widerrufsgründen gemäss Art. 62 lit. c oder e nicht zwingend auf eine mangelnde Integration zurückzuführen ist. Die fehlende Kongruenz beziehungsweise gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Wegweisungsgründen und dem Zweck der Integrationsvereinbarungen spricht somit ebenfalls gegen eine verbindlich Verpflichtung zum Abschluss von Integrationsvereinbarungen. Diese Bestimmung ist deshalb ersatzlos zu streichen. Eventualiter ist eine Kann-Formulierung aufzunehmen.
- Zu Art. 34 Abs. 2: Eine systematische Integrationsüberprüfung bei der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung lehnen die Kantonsregierungen […] ab.
- Zu Art. 34 Abs. 4: Auch hier sollte die Fähigkeit im Vordergrund stehen, sich in der
am Wohnort gesprochenen Amtssprache verständigen zu können.
BE:
- Es muss sichergestellt werden, dass der Einsatz von hochqualifiziertem Personal
aus Drittstaaten nicht erschwert wird.
AG:
- Bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssten nach Sinn und Zweck des
Bewilligungstyps höhere Anforderungen an die betroffene Person in Bezug auf den Integrationsgrad gestellt werden als bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
- Es stellt sich die Frage, ob bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht
das Fehlen von Widerrufsgründen [...] genügen muss und die gute Integration erst bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung geprüft wird.
- Massgebend soll die am Wohnort gesprochene Sprache sein.
AR:
- Die in [Art. 34] Abs. 2 neu verlangte „gute Integration“ ist unklar definiert. In wel-
chem Verhältnis steht sie zu den Anforderungen gemäss Art. 33 Abs. 3?
BL:
- Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass bereits jetzt das Mittel der Verwarnung
besteht, die grundsätzlich den gleichen Inhalt wie die Integrationsvereinbarung hat, jedoch nur einen Bruchteil der Zeit einer Integrationsvereinbarung in Anspruch nimmt und deshalb um einiges kostengünstiger ist.
- Zu Art. 34: Es wäre zu prüfen, ob für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
Niveau A2 verlangt werden sollte […]. Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wäre Niveau B1 zu prüfen.