Rapport sur les résultats

Consultation 2011/122: Modification partielle de la Loi sur les Etrangers (LEtr) · 108 pages

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- Zu Art. 49a Abs. 3: […] stellt einen Eingriff in den kantonalen Autonomiebereich dar

[…]. Die Kantonsregierungen beantragen deshalb die Streichung oder eventualiter die Aufnahme einer Kann-Formulierung.

AG:

- Vom Erfordernis des Spracherwerbs sollte lediglich bei schulpflichtigen Kindern ab-

gesehen werden.

- Ungleichbehandlung zwischen Schweizerinnen und Schweizer gegenüber von euro-

päischen Staatsangehörigen wird als kritisch beurteilt.

- Auf die Verpflichtung zum Abschluss von Integrationsvereinbarungen mit bestimm-

ten Zielgruppen ist zu verzichten.

AR:

- Es ist fraglich, ob unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Inländerdiskriminie-

rung beispielsweise eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eines ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers bzw. einer Schweizer Bürgerin wegen Nichtverständigung in einer Landessprache rechtlich effektiv durchsetzbar ist (die Bedingung an sich ist allerdings sehr begrüssenswert).

- Die Anforderung des Sprachnachweises sollte […] auch von Kindern eingefordert

werden, die […] nicht mehr in den obligatorischen Schulunterricht eingeschult werden können.

- Beim Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung sollten dieselben

Regeln gelten wie bei den Jahresaufenthaltern selber (Integrationsvereinbarung).

BE:

- Im erläuternden Bericht ist hervorzuheben, dass die Aufzählung in Art. 49a Absatz 2

nicht abschliessend ist.

BL:

- Bei Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 42 und 43 muss indessen davon aus-

gegangen werden, dass die vorgeschlagene Neuregelung in unzulässigerweise in deren Grundrecht des Ehe- und Familienlebens (Artikel 14 BV, Artikel 8 EMRK) eingreift.

- Zu Art. 50: Der Vorschlag würde nach unserer Einschätzung nicht bloss eine redak-

tionelle, sondern auch eine materielle Änderung bewirken. Der Begriff „erfolgreich“ ist präziser und messbarer.