Rapport sur les résultats

Consultation 2013/104: Loi fédérale sur le centre pour la qualité dans l'assurance obligatoire des soins · 242 pages

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Mio. Franken nicht ausreichend sind, um die notwendigen Aufgaben, die das Zentrum

erfüllen soll, wahrnehmen zu können.

Dass nun noch die Kosten für das nationale Zentrum für Qualitätssicherung von den pMH Leistungserbringern auf die Versicherten überwälzt werden sollen, weil die Leistungser-

bringer ihren gesetzlichen Auftrag nicht erfüllt haben, ist nicht nachvollziehbar.

Dass nun noch die Kosten für das nationale Zentrum für Qualitätssicherung von den

Leistungserbringern auf die Versicherten überwälzt werden sollen, weil die Leistungser-

bringer ihren gesetzlichen Auftrag nicht erfüllt haben, ist nicht nachvollziehbar.

Die Freiwilligkeit der Fehlernachbearbeitung und der in der Praxis durchaus noch ange-

wandten Verschleierung von Fehlern (auch durch Haftpflichtversicherungen, die kein In-

teresse haben, die Schäden zu decken) sollte einem Commitment aller am Gesund-

heitswesen Beteiligten weichen, die Fehlerzahlen und Missbräuche durch eine moderne

Fehlerkultur zu senken, und dies unabhängig kontrollierbar. Für eine solche Anlaufstelle

wäre ich als Versicherungsnehmerin bereit via Prämie meinen Anteil zu leisten. Die da-

mit verbundene Erfassung von Fehlerdaten und Schwächen im System sind meiner

Meinung nach von nationalem Interesse und fördern heilbringend Transparenz und Lö-

sungen für alle.

Art. 13 Äg_BE Ersatzlos zu streichen. Falls die Art. 58 Abs. 1-3 KVG vom BAG mit dem bestehenden

Personaletat richtig umgesetzt werden, resultieren Einsparungen, welche nicht seitens

der Versicherten vorfinanziert werden müssen. Dieses Prinzip müsste auch bei einem

notwendigen Personalausbau auf Stufe Zentralverwaltung gelten.

Art. 13 H+ Das Zentrum soll Aufgaben des Bundes übernehmen, für die der Bund bereits heute ge-

mäss KVG zuständig ist. Es stellt sich deshalb die Frage, warum der Bund diese beste-

henden gesetzlichen Aufgaben nun neu via Kopfprämie der sozialen Krankenversiche-

rung finanzieren will statt aus den ordentlichen Bundesmitteln.

Art. 13 VLSS Ersatzlos zu streichen. Falls die Art. 58 Abs. 1-3 KVG vom BAG mit dem bestehenden

Personaletat richtig umgesetzt werden, resultieren Einsparungen, welche nicht seitens

der Versicherten vorfinanziert werden müssen. Dieses Prinzip müsste auch bei einem

notwendigen Personalausbau auf Stufe Zentralverwaltung gelten.

Die vorgeschlagene Finanzierung des Qualitätszentrums über Beiträge der Versicherten SP60+ lehnen wir ab. Die unsoziale Kopfprämie und die ungenügend ausgebaute Prämienver-

billigung lassen keinen Spielraum für zusätzliche Belastungen der unteren und mittleren

Einkommen.

Wir unterstützen das finanzielle Konzept, das vorsieht, von erwachsenen Versicherten SPO für den Betrieb des Qualitätszentrums zusätzlich Fr. 3.50 pro Jahr aus Prämiengeldern

zu beanspruchen.

Im erläuternden Bericht wird vorgeschlagen, dass jährlich 32 Millionen Franken für den sgv Betrieb des Zentrums für Qualität und für die Bewältigung dessen Aufgaben zur Verfü-

gung gestellt werden. Dieser Betrag ist aus Sicht des sgv angesichts des fehlenden

Nachweises kostendämpfender Wirkungen viel zu hoch. Wir treten klar dafür ein, dass

die Aufgaben im Bereich der Qualitätsförderung mit den dem BAG zur Verfügung ste-

henden Mitteln bewältigt werden. Aus Sicht des sgv dürfen nur dann weitere Mittel ge-

sprochen werden, wenn vorgängig nachgewiesen wird, dass mit einem Payback in min-

destens gleicher Grössenordnung durch Qualitätsverbesserungen oder Kosteneinspa-

rungen gerechnet werden darf.

Der sgv lehnt es klar ab, dass neue Zuschläge auf den Krankenversicherungsprämien

erhoben werden. Auch wenn der nun zur Diskussion stehende Betrag vergleichsweise

bescheiden sein mag (immerhin könnte er aber aufgrund des vorliegenden Geset-

zesentwurfs jederzeit locker verdoppelt und danach dem Prämienwachstum entspre-

chend weiter angehoben werden), trägt er dazu bei, das Prämienwachstum weiter anzu-

kurbeln, was für uns inakzeptabel ist. Zu unserer klaren Absage an einen neuen Prä-

mienzuschlag tragen auch die negativen Erfahrungen mit dem Beitrag für die Stiftung

Gesundheitsförderung Schweiz gemäss Art. 19 KVG bei. Wir haben grosse Zweifel,

dass die dort eingeforderten Mittel wirkungsvoll und nachhaltig eingesetzt werden und

wollen vermeiden, dass dieses schlechte Beispiel Schule macht und die Versicherten

laufend zur Finanzierung neuer Aufgaben Hand bieten müssen.

Zustimmung iph