Rapport sur les résultats
Consultation 2014/62: Ordonnance sur la correction des primes · 20 pages
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die Krankenversicherungen in bestimmten Kantonen von ihren Versicherten monatliche Prämienzuschläge einfordern müssen (vgl. Art. 2 und 6 der Verordnung bzw. Art. 106 Abs. 1 KVG bzw. die entsprechenden Kommentare dazu). Gleichzeitig sieht der Verordnungstext vor, dass die Krankenversicherungen die Höhe der Prämienzuschläge pro Kanton erst im Februar des entsprechenden Jahres seitens des BAG erhalten werden. Eine derartige Umsetzung der Prämienrückerstattung ist im Bezug auf die Prämienzuschläge aus praktischen Gründen dringend abzulehnen. Die Branchenverbände der Krankenversicherer haben das BAG bereits in wiederholter Weise auf diesen Umstand und die damit einhergehenden Konsequenzen hingewiesen. Bisher !eider ohne Erfolg.
Damit die Prämienrechnung für die Versicherten verständlich und jederzeit nachvollziehbar ist, sind jene Elemente, welche die Prämienhöhe beeinflussen (inkl. die Verteilung der Umweltabgaben) auf der Versicherungspolice klar und verständlich aufzuführen. lm Bezug auf die Prämienzuschläge kann dieses Ziel dadurch erreicht werden, dass das BAG den Krankenversicherern bis spätestens Ende August des Jahres 2014 meldet, welche Prämienzuschläge sie im Jahr 2015 monatlich bei ihrem Versichertenstamm erheben müssen. Das analoge Vorgehen gilt ebenfalls für die Folgejahre. Diese Lösung ist vom administrativen Aufwand her tragbar und führt zu keinen Verunsicherungen seitens der Prämienzahler.
lnsbesondere ist aber auch im Bezug auf die Kantonswechsler, die Todesfälle und die Geburten ein Ansatz zu wählen, der praxistauglich ist.
Was die Prämienabschläge anbelangt, können wir uns mit dem vom BAG aufgezeigten Lösungsansatz, dass diese jedes Jahr in einem Mal gewährt werden, grundsätzlich einverstanden erklären. Aus praktischen Gründen hat diese Gutschrift jedoch jeweils im Juni zu erfolgen, wobei es dem einzelnen Versicherer zu überlassen ist, ob er den Abschlag mit der Prämienrechnung des Monats Juni verrechnet oder aber eine Einmalzahlung an den Versicherten leistet.
Allfällige Ausgleichszahlungen unter den Krankenversicherern sollen durch die Gemeinsame Einrichtung KVG erfolgen.
Sämtliche Einflüsse auf den Saldo der Prämienrechnung im weiteren Sinne – santésuisalso inklusive die Verteilung des Ertrages aus den Umweltabgaben etc. – müssen se/RVK/SVV
bereits Ende Vorjahr auf der Police aufgeführt werden können, damit der mit der Prämienrechnung im Folgejahr fakturierte Nettogesamtbetrag geklärt ist.
Das gilt grundsätzlich für die Zuschläge, die Abschläge und die Rückerstattung und explizit für die in einigen Kantonen in den Jahren 2015 – 17 nicht oder nur teilweise auszubezahlenden Umweltabgaben.
Die «Korrektur » der Umweltabgaben muss monatlich erfolgen. Ansonsten wären eine grosse Verunsicherung bei den Versicherten, zahllose Rückfragen und ein
massiver zusätzlicher Administrationsaufwand in zweistelliger Millionenhöhe
die Folgen (vgl. Brief des Präsidenten santésuisse an BR Alain Berset vom
20.06.2014).
Insbesondere sollten Kantonswechsler, Todesfälle und Geburten pragmatisch berücksichtigt werden.
Im Sinne des Gesetzgebers ist die Gemeinsame Einrichtung KVG für KVGrelevante Aufgaben zuständig. Wir schlagen deshalb vor, auch tatsächlich sie beizuziehen, um fällige Ausgleichszahlungen zwischen den Krankenversicherern abzuwickeln.
Dem politischen Anliegen, in begünstigten Kantonen Mitte des Jahres möglichst «stattliche Beträge » gutzuschreiben statt monatlich auszugleichen, können wir in Abweichung von Punkt 1 entsprechen. Allerdings sollte die Gutschrift aus Praktika-