Bericht VRV

Consultation 2018/68: Modifications des règles de la circulation routière et des règles de la signalisation · 11 pages

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Über eine elektronische Schnittstelle können die Daten zwischen den Bewilligungsbehörden ausge tauscht werden (Abs. 4). Der Datenaustausch dient u. a. der Kontrolle und der Abstimmung zwischen den Behörden. Dieser elektronische und medienbruchfreie Austausch ist insbesondere für eine effizi ente und effektive Abwicklung des Bewilligungsprozesses zwingend notwendig. Ab bestimmten Aus massen der Ausnahmefahrzeuge und -transporte erteilen die kantonalen Bewilligungsbehörden dem Bund für das Befahren ihres Gebietes die Zustimmung und im umgekehrten Fall erteilt das ASTRA für das Befahren der Nationalstrassen die Zustimmung an die Kantone. Diese Geschäftsfälle belaufen sich aufSeiten des ASTRA auf rund 12‘000 pro Jahr. Ein nichtautomatisierter Datenaustausch, wie er heute gelebt wird, erweist sich entsprechend als zeit- und kostenintensiv.

Teilweise kommt es vor, dass Bewilligungen von Dritten gefälscht oder abgeändert werden. Um die Vollzugsbehörden (z. B. Polizei- oder Zollbehörden) bei der Aufklärung solcher Missbrauchsfälle zu un terstützen, sollen diese künftig ebenfalls auf die Bewilligungsdaten zugreifen können (Abs. 5).

Um die von den Gesuchsteilem eingegebenen Fahrzeugdaten zu verifizieren, soll das Informationssys tem des ASTRA über eine Schnittstelle auf die im ASTRA bereits vorhanden Fahrzeugdaten zugreifen können. Heute befinden sich diese Daten im Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS; Art. 104a SVG) sowie im Fahrzeugtypenregister (TARGA; 104d SVG). Mit der im 2018 geplanten Inbetriebset zung werden diese Daten im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) verwaltet. Der Zugriff auf diese Daten soll einzig nach Massgabe der entsprechenden Spezialbestimmungen möglich sein. Artikel 89a - h SVG sowie die vom Bundesrat noch zu erlassenden Verordnungsbestimmungen werden dies in begrenztem Umfang künftig zulassen.

Der Bewilligungsprozess für die Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen ist der gleiche, wie derjenige für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte. Die zuständigen Behörden können deshalb nach den selben Vorgaben die gleichen Informationssysteme nutzen (Abs. 1).

2.2. NSV

Art. 6 Abs. 2 und 3

Die KVF-N hat in einer Motion (17.3267) die Aufhebung des Verbots betreffend Verkauf und Ausschank von Alkohol auf Autobahnraststätten beantragt. Entsprechend dem Antrag des Bundesrats wurde die Motion von National- und Ständerat angenommen. Die geltende Regelung, wonach der Verkauf und Ausschank von Alkohol auf Autobahnraststätten verboten ist, erweist sich heute als sachlich nicht mehr notwendig. Insbesondere wird die Verkehrssicherheit von einer Aufhebung des geltenden Verbotes nach heutiger Beurteilung nicht tangiert. Massgebend ist nicht die Verfügbarkeit, sondern der Umgang mit Alkohol. Die Verfügbarkeit von Alkohol hat sich seit 1964, als das Verbot von Verkauf und Ausschank von Alkohol auf Autobahnraststätten eingeführt wurde, massiv verändert. Heute halten zahlreiche Tank stellenshops Alkohol bis spät in die Nacht zur Verfügung und sind darüber hinaus mit den Autobahnen und deren Anschlüssen stark vernetzt. Zudem hat die Senkung der Promillegrenze auf 0,5 Promille und das damit verbundene gesteigerte Bewusstsein im Umgang mit Alkohol zu einem Rückgang der Anzahl alkoholisierter Automobilistinnen und Automobilisten und folglich zu einer erheblichen Senkung der Ver kehrsopferzahlen geführt. Gerade Junglenkerinnen und Junglenker folgen dem Prinzip «werfährt, trinkt nicht» sehr diszipliniert. Das mit dieser Disziplin verbundene Bewusstsein wird durch die Annahme der Motion nicht tangiert.

Das geltende Verbot, auf Rastplätzen Alkohol zu verkaufen und auszuschenken (Art. 7 Abs. 4 NSV), ist von diesem Revisionsvorschlag nicht betroffen. Raststätten sind im Gegensatz zu Rastplätzen mit Res taurants ausgestattet. Diese sollen die gleiche Verpflegung anbieten dürfen, wie andere Restaurants auch. Der Benutzerkreis von Raststätten ist zudem viel breiter. Sie werden auch von Reisecars ange steuert, für deren Passagiere das heutige Verbot nicht gerechtfertigt ist. Rastplätze hingegen werden vor allem von berufsmässigen Fahrzeuglenkem für Lenkpausen und kurze Ruhezeiten angesteuert. Für eine Aufhebung des Verbots auf Rastplätzen besteht insgesamt kein hinreichender Bedarf.

Die Leistungspflicht der Telekomgesellschaften, in jeder Gemeinde öffentliche Telefonkabinen zu be treiben, endet gemäss der geltenden Grundversorgungskonzession. Dieser Zustand wird zu einem ge nerellen Rückgang der Telefonkabinen und der dazugehörenden notwendigen Installationen führen.