Bericht VRV
Consultation 2018/68: Modifications des règles de la circulation routière et des règles de la signalisation · 11 pages
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Fahrbahn rechts vorbeizufahren ist, ist selbstverständlich und ergibt sich bereits aus dem Rechtsfahr gebot. Die Spezialregel für das Linksabbiegen bei Verzweigungen mit Inseln in ihrer Mitte ist überholt und kann ebenfalls aufgehoben werden, weil solche Verkehrsinseln heute kaum noch vorzufinden sind.
Art. 8 Abs. 5
Die Schweiz kennt bisher noch keine Regelung zum Reissverschlussverkehr. Aufgrund der starken Ver kehrszunahme würde es aber nun durchaus Sinn machen, eine solche Regelung in die Verordnung einzufügen. Dies trägt - entsprechende spezifische Informationen vorausgesetzt - zur besseren Aus lastung der Infrastruktur und damit zur Verbesserung des Verkehrsflusses bei.
Vorgeschlagen wird eine Pflicht, den vom Abbau des Fahrstreifens betroffenen Fahrzeugen abwechs lungsweise den Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen zu ermöglichen.
Art. 13 Abs. 1
Diese Anpassung ist eine Folge der Einführung des Reissverschlussverkehrs (vgl. Art. 8 Abs. 5). Die heute generell geltende Pflicht, wonach Fahrzeugführer frühzeitig einspuren müssen, soll auf die Fälle des Abbiegens eingeschränkt werden und bei blossen Fahrstreifenwechseln nicht mehr Anwendung finden. Vielmehr soll diesfalls bis zur Fahrbahnverengung oder dem allfälligen Hindernis gefahren und dort der Fahrstreifen nach dem Reissverschluss-Prinzip gewechselt werden können.
Art. 14 Abs. 4
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht nur für Führer von Motorfahrzeugen, sondern für den Fährverkehr generell. Radfahrer und Führer motorloser Fahrzeuge müssen daher nicht ausdrücklich erwähnt werden.
Art. 27 Abs. 6
Seitens der Fahrlehrerschaft wurde kritisiert, dass die neue Regelung zum Rückwärtsfahren (Art. 17 Abs. 3 VRV), welche seit 1. Januar 2016 in Kraft ist, keine Ausnahme für Lern- und Prüfungsfahrten beinhaltet. Das Rückwärtsfahren könne auf kürzeren Strecken nicht ausreichend geübt werden. Das Begehren der Fahrlehrerschaft kann mit der vorgeschlagenen Ergänzung erfüllt werden.
Art. 36 Abs. 5
In seiner Stellungnahme auf die Interpellation 16.3524 (Watti) hat der Bundesrat klargestellt, dass eine Zulassung des eigentlichen Rechtsüberholens durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen aus ver schiedenen Gründen (Verkehrssicherheit, übergeordnetes nationales und internationales Recht) nicht möglich ist. Der Bundesrat hat sich aber bereit erklärt, Lockerungen des Rechtsvorbeifahrverbots zu prüfen. Bis anhin erlaubt Artikel 36 Absatz 5 das Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen und Autostrassen nur beim Fahren in parallelen Kolonnen (Bst. a), auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstrei fen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind (Bst. b), auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-Markierung (Bst. c) und auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten (Bst. d). Es wurden Abklärungen getroffen, wie sich eine generelle Aufhebung des Rechtsvorbeifahr verbots auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss auswirken würde. Die Ergebnisse dieser Ab klärungen sind dahingehend, dass eine Legalisierung des Rechtsvorbeifahrens eine Reduktion der Fahrstreifenwechsel zur Folge hätte, was sich sowohl auf den Verkehrsfluss wie auf die Verkehrssicher heit positiv auswirken würde. Erkenntnisse, wonach das Rechtsvorbeifahren per se als kritischer zu beurteilen ist als das Linksvorbeifahren, konnten nicht gefunden werden. Daher soll es Fahrzeugführem auf Autobahnen und Autostrassen künftig erlaubt sein, mit der gebotenen Vorsicht an links von ihnen fahrenden Fahrzeugen vorbeizufahren. Unzulässig bleibt aber das Überholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen.
Insgesamt erfährt diese Bestimmung durch die vorgeschlagene Änderung eine starke Vereinfachung. Insbesondere entfällt auf Autobahnen und Autostrassen künftig die schwierige Definition des Begriffs «paralleler Kolonnenverkehr». Mit der Änderung kann auch eine weit verbreitete Verhaltensweise lega lisiert werden, die heute mit weitreichenden Folgen bis hin zum Führerausweisentzug verbunden sein kann.