Bericht VRV
Consultation 2018/68: Modifications des règles de la circulation routière et des règles de la signalisation · 11 pages
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Weiterhin besteht aber die Verpflichtung der Kantone, öffentliche Telefonanschlüsse auf den Nebenan lagen zu unterhalten, welche mit unverhältnismässig hohen Kosten durch Beauftragung der entspre chenden Unternehmen verbunden ist. Zudem hat die Verbreitung der Mobiltelefone zur Verminderung der Nutzung der öffentlichen Telefonkabinen beigetragen. Demnach wird vorgeschlagen, diese Pflicht aufzuheben, was zu einer Reduktion der Bewirtschaftungskosten auf den Nebenanlagen führen soll.
3. Auswirkungen
3.1. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf den Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen der Verkehrsregeln sollen mit Informationen begleitet werden. Im Übrigen haben die vorgeschlagenen Änderungen der VRV und der NSV keine wesentlichen Auswirkun gen auf den Bund.
3.2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf die Kantone
Die Änderungen haben Auswirkungen auf die Führerprüfungen der Strassenverkehrsämter und die Kontrolltätigkeiten der Polizeien, da bisher unzulässige Fahrmanöver künftig zulässig sind (insb. Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen). Im Übrigen ist im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Än derungen der VRV und der NSV mit keinen nennenswerten Auswirkungen auf die Kantone und Ge meinden zu rechnen.
3.3. Auswirkungen auf Wirtschaft,Umwelt und Gesellschaft
Die Massnahmen zur Verbesserung des Verkehrsflusses entsprechen den Interessen der Wirtschaft, der Umwelt und der Gesellschaft. Positive Auswirkungen haben auch die Erhöhung der Höchstge schwindigkeit für leichte Anhängerzüge und die Möglichkeit des erweiterten Einsatzes von Parkierungsassistenten. Die Erlaubnis, auf Autobahn-Raststätten Alkohol zu verkaufen und auszuschenken ist auch im Interesse der Wirtschaft.
Die Möglichkeit der Trottoirbenützung durch radfahrende Kinder bis 12 Jahre macht das Radfahren für Kinder sicherer und damit attraktiver.
4. Rechtliche Aspekte
4.1. Rechtsgrundlagen
Als Rechtsgrundlagen für die vorliegenden Änderungen dienen Artikel 2 Absatz 2, 9 Absätze 1bis und 2, 57 Absätze 1 und 5 und 106 Absatz 1 und 5 SVG sowie Artikel 60 Absatz 1 NSG.
4.2. Vereinbarkeit mit internationalenVerpflichtungen
Die vorgesehenen Änderungen sind mit internationalem Recht, namentlich mit dem EU-Recht sowie dem Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr7 vereinbar. Auch die generelle Zulassung des Rechtsvorbeifahrens verstösst nicht gegen das Wiener Übereinkommen, welches den Vertragsstaaten in dieser Frage einen grossen Handlungsspielraum belässt.