Rapport sur les résultats
Consultation 2022/2: Loi fédérale concernant l’infrastructure de données sur la mobilité · 276 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 192Fedlex · Rapport sur les résultats
Référence : BAV-011-11/15/2/1/3/1
Certaines données pour certains fournisseurs (transports publics par exemple) devraient être rendues obligatoires afin d’en assurer l’exhaustivité pour le territoire suisse. En effet, des données manquantes ou incomplètes pourraient réduire l’intérêt de la MODI et par effet d’entrainement en limiter l’utilité et l’alimentation.
Question 14b: Exigences pour la MODI – Principe du caractère facultatif
Êtes-vous d’accord que les données soient mises à disposition de manière facultative via la MODI et qu’aucune autre obligation de fourniture soit introduite ?
Remarques des parties favorables
Oui – « Faire une distinction entre les entreprises concessionnaires appartenant à l’État et les fournisseurs privés. »
BVB, economiesuisse, Die Arbeitgeber, Swiss, VFAS: Wobei erneut anzumerken ist, dass Mobilitätsdaten, die von staatseigenen Unternehmen unter dem Schutz einer Konzession und in hoheitlichem Auftrag erzeugt wurden, grundsätzlich nicht das gleiche sind wie Mobilitätsdaten privater Anbieter (BVB: siehe 14c).
economiesuisse, Die Arbeitgeber, VFAS: Auch hier sollte eigentlich das Prinzip Open Government Data angewendet werden: Öffentlich finanzierte Unternehmen, die in öffentlichem Auftrag handeln, sollten eigentlich einer Einlieferungspflicht unterliegen.
Flughafen Zürich: Mobilitätsdaten, die von staatseigenen Unternehmen unter dem Schutz einer Konzession und in hoheitlichem Auftrag erzeugt wurden, sind grundsätzlich nicht das gleiche sind wie Mobilitätsdaten privater Anbieter. Hier sollte das Prinzip Open Government Data angewendet werden: Öffentlich finanzierte.
Oui – « Égalité de traitement des ETC eu égard aux obligations légales de fournir des don-
nées. »
ASP: Aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen bei staatlichen und privaten Anbietern darf es nicht zu einem einseitigen Zwang für staatlich subventionierte Mobilitätsanbieter kommen. Gleichzeitig sollten die bei einer Teilnahme einzuliefernden Kerndaten verpflichtend sein. Falls eine Einlieferungspflicht in Erwägungen gezogen wird, müsste sie in jedem Fall für alle Nutzenden gleichermassen gelten und an die Nachfrage gekoppelt sein.
Viasuisse AG: Grundsätzlich ja, wobei wir uns dann die Frage stellen ob MODI je richtig « zum fliegen » kommt. Idealerweise ist es eine Pflicht für gewisse Daten (welche dann halt auch finanziell eigekauft werden müssen), damit ein ganzheitliches Datenset garantiert wird. Auf freiwilliger Basis besteht die grosse Gefahr, dass die wirklich interessanten Daten nie geteilt werden und MODI somit teuer wird aber nie relevant genug.
VBZ: Der Grundsatz der Freiwilligkeit aufgrund von bereits bestehenden gesetzlichen Vorgaben kann nicht erfüllt werden kann. Somit wäre auch der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. der Diskriminierungsfreiheit nicht erfüllt, insbesondere weil der öV Dritten den Zugang zu den eigenen Vertriebssystem gewähren muss. Eine Regulierung müsste in Bezug auf alle Rahmenbedingungen so ausgestaltet sein, dass es zu keinen Wettbewerbsnachteilen für die öV-Unternehmen kommt. Da der öV aufgrund der bevorstehenden Verpflichtung zur Öffnung seiner Vertriebsinfrastruktur den Anschluss an die MODI faktisch nicht verhindern kann, müsste die Teilnahme zwingend auch für 192/276
BAV-D-318B3401/238