Rapport sur les résultats
Consultation 2022/2: Loi fédérale concernant l’infrastructure de données sur la mobilité · 276 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 210Fedlex · Rapport sur les résultats
Référence : BAV-011-11/15/2/1/3/1
(TVS) und die Integration in die „Digitale Verwaltung Schweiz“ (DVS) geprüft worden. Dass diese beiden Formen noch unpassender als die MDA sein dürften, stellen wir nicht Abrede. Das heisst aber nicht, dass eine öffentlich-rechtliche Anstalt die passendste Form ist. Im erläuternden Bericht (Ziff. 4.1.9.2) fehlt eine Begründung für das Erfordernis, eine selbständige Anstalt zu gründen. Es wird lediglich behauptet, für den Betrieb sei eine eigenständige Organisationseinheit zweckmässig, wobei eine Anstalt die zweckmässigste Form darstelle. Weshalb eine eigenständige Organisationseinheit zweckmässig sein soll und weshalb die Anstalt die zweckmässigste Form darstellen soll, wird nicht erklärt.
Es gibt aus unserer Sicht keinen Grund, eine neue Anstalt zu schaffen. Eine MDA könnte und sollte in die Bundesverwaltung integriert werden, wo sie auch kontrolliert werden kann (siehe Antwort 15.a).
SG: Es ist fraglich, ob es tatsächlich eine neue Anstalt braucht oder ob der Aufbau und der Betrieb der NADIM nicht durch bestehende Bundesämter wie das Bundesamt für Strassen (ASTRA) oder das Bundesamt für Landestopografie (Swisstopo) im Sinn eines Leistungsauftrags übernommen werden könnte. Es ist auch zu prüfen, ob dieses Vorhaben von einem Start-up-Unternehmen oder der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH) übernommen werden könnte. Allenfalls könnte auch die bestehende Genossenschaft openmobility.ch weiter gestärkt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass der betreffende Auftragnehmer möglichst flexibel und frei agieren kann und ökonomisch selbständig ist. Schliesslich müssen Innovationen und Entwicklungen aus der Branche oder von Dritten innert nützlicher Frist aufgenommen und umgesetzt werden.
Oui – « Organisation privée »
BL: Eine geeignete private Organisationsform wäre aus unserer Sicht klar zu bevorzugen. Die Privatwirtschaft zeigt, z. B. mit der Genossenschaft openmobility.ch, bereits ihre Bereitschaft sich im Sinne der Vorlage zu engagieren. Ein Analogieschluss ist auch z. B. mit den Tätigkeiten der Berufsverbände im Normenwesen möglich (nicht im Sinne, dass bei den Daten nur Standardisierung nötige wäre, sondern im Sinne einer zentralen Aufgabe, die von Privaten wahrgenommen wird). Gründe, weshalb wir solche Organisationsformen als geeigneter erachten: (1) Wir erkennen keine Gründe, weshalb die Aufgaben gemäss Vorlage nur durch eine staatliche Stelle wahrgenommen werden könnten, zumal keine hoheitlichen Tätigkeiten vorgesehen scheinen. (2) Angesichts der dynamischen Entwicklungen im Bereich von (Mobilitäts-)Daten erachten wir eine private Organisation als flexibler und damit besser geeignet, auf sich wandelnde Anforderungen zu reagieren.
Sollte der Bund zum Ergebnis kommen, dass eine staatliche Organisationsform zwingend erforderlich ist, beispielsweise, weil Lieferverpflichtungen und ggf. Vorgaben zur Form der Daten geschaffen werden sollen, die hoheitlich durchgesetzt werden müssten, so würden wir es als zweckmässiger erachten, die Aufgaben durch die Bundeszentralverwaltung wahrnehmen zu lassen, anstatt eine separate Anstalt zu gründen. Dies würde eine schrittweise Herangehensweise begünstigen, bei der nach und nach Themenfeldbezogen eine Dateninfrastruktur geschaffen werden kann.
openmobility.ch: Wir schlagen vor, dass die Eidgenossenschaft, zusammen mit den Mobilitätsakteuren, eine gemeinsam getragene juristische Organisation (Aktiengesellschaft oder Genossenschaft) im Sinne eines Private-Public-Partnerships gründet. Die für den Aufbau der Plattform notwendigen Mittel sollen dabei unter angemessener Beteiligung der Mobilitätsakteure zu wesentlichen Teilen durch die Eidgenossenschaft eingebracht werden. Die Existenz einer solchen Lösung ist, angesichts der Herausforderungen und der ambitionierten Ziele des Bundes, absolut in dessen Interesse. Daher rechtfertigt sich auch ein entsprechendes finanzielles Engagement.
210/276 BAV-D-318B3401/238