Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 33 Seiten
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Vollzug" trotzdem erfolgt. Gerade diese Fälle bereiten den Kantonen viel Mühe und Arbeit. Gänzlich unbeantwortet bleiben die Fragen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Dublin-Abkommens. Es ist unbefriedigend, wenn diese Personen den Kantonen zugewiesen werden und der Vollzug übertragen wird. Den Kantonen fehlen die rechtlichen Mittel (spezifischer Haftgrund, kurzfristige Haft von 20 Tagen) für den Vollzug.
OW: Die Zuteilung auf die Kantone darf erst nach erstinstanzlichem Asylentscheid erfolgen. Mit dem Ziel, die Mehrheit der Asylgesuche in den Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) zu entscheiden, müsste die Aufenthaltsdauer von 60 Tagen erhöht werden.
chgemeinden: Beantragen, dass in der Regel Personen im Nichteintretensverfahren bis zum rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in den Strukturen des Bundes verbleiben. Die Betroffenen sollen erst zum Wegweisungsvollzug auf die Kantone verteilt werden.
KKJPD: Es sind Massnahmen beim BFM zu ergreifen, die sicherstellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach einem Nichteintretensverfahren ab EVZ stattfinden kann. Die vorgeschlagene Bestimmung ist restriktiv zu handhaben.
Ablehnung Kantone: SG
Parteien: EDU, FDP
Interessierte Kreise: ASP, DJS, JP
SG: In den vergangenen Monaten gab es Zeiten, in denen fast 60 Prozent der zugewiesenen Asylsuchenden pendente Dublin-Verfahren hatten. Dies wirkt sich negativ auf die Arbeit und die Situation in den kantonalen Durchgangszentren aus. Ist dieser Vorschlag tatsächlich politischer Wille, muss die heute 60-tägige Aufenthaltsdauer in den EVZ erhöht werden. Zudem darf die Zuteilung erst nach erstinstanzlichem Entscheid erfolgen. Nur mit einer Verteilung erst nach erstinstanzlichem Entscheid wird die Ordnungsfrist eine starke Wirkung entfalten.
EDU: Befürwortet die bisherige Formulierung, da diese klarere Verfahrensvorgaben macht. ASP: Verlangt die Streichung dieser Bestimmung, da in diesen Fällen eine de facto Zuweisung (Zuweisung an den für den Vollzug zuständigen Kanton) erfolgt.
DJS: Sinnvoller wäre der grundsätzliche Verzicht darauf, Personen ohne Zuweisung an einen Kanton aus den EVZ zu entlassen.
Keine Bemerkungen
BVGer
Art. 29 Abs. 3
3Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
Siehe hierzu Auswertung der Stellungnahmen zu den Artikeln 17 Absatz 4, 30 und 94 AsylG
Art. 29a (neu): Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts
Der Bundesrat kann mit Drittstaaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts abschliessen. Er kann insbesondere Vereinbarungen über den gegenseitigen Informationsaustausch zur Abklärung der Fluchtgründe einer asylsuchenden Person im Heimat- oder Herkunftsstaat, ihres Reiseweges und ihres Aufenthalts in einem Drittstaat abschliessen.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG (im Grundsatz),TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: CSP, CVP, EDU, GPS, SP, SVP
Interessierte Kreise: AInt, ASP, augenauf, Caritas, Caritas BL/BS, Caritas GE, Caritas LU, Caritas TG, chgemeinden, COPERA, CP, DJS, EFS, EKM (im Grundsatz), FER, FIZ, FSA,
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