Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/128: Revisioni nel settore del tabacco e degli oggetti d'uso · 87 pagine

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Artikel Vorschlag Organisation Stellungnahme

Spalte b:

Höchstgehalt von 0.5% sekundärem Amin im Endprodukt sollte gestrichen werden

Spalte d ergänzen:

Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg (gilt für Rohstoffe)

Anh. 3 Liste der antimikrobiell wirksamen Stoffe, Kantonale Lebensmittelkontrolle Glyoxal – bleibt weiterhin „anti-UV-Filtersubstanzen und sonstigen Stof- SO mikrobiell wirkasam“.

fe,die in kosmetischen Mitteln nur unter den Wir sind einverstanden, dass Glyoangegebenen Voraussetzungen enthalten xal so in der Vkos bleibt erlaubten sein dürfen uns aber den Hinweis, dass unserer

Ansicht nach Glyoxal gleich wie Chloramin T behandelt werden müsste: Beide sind in der Regulierung nur in Annex III gelistet, die einzige Funktion im CosIng ist hingegen ANTIMICROBIAL.

Gemäss unseren Erfahrungen dürfte es sich in den meisten Fällen nicht um bewussten Zusatz von Glyoxal sondern um Verunreinigungen handeln.

Antimirkobiell wirkasam ändern auf Antimikrobiell wirksam

Gleiche Regelung wie Chloramin T ist anzustreben.

Anh. 3 Liste der antimikrobiell wirksamen Stoffe, Kantonale Lebensmittelkontrolle Wieso nur eine teilweise Anpas-UV-Filtersubstanzen und sonstigen Stof- SO sung an die EU Regulierung? Was fe,die in kosmetischen Mitteln nur unter den bringt das für Vorteile? Wieso wird angegebenen Voraussetzungen enthalten nur Art. 2, Abs. 2 getrennt und nicht sein dürfen auch der Anhang 3?

Wieso keine vollkommene Umstellung auf getrennte Regulierungen für Konservierungsmittel und UV-Filter sowie eine Trennung des Anhangs 3 nach Vorbild der EU-Regulierung?

Anh. 3 Liste der antimikrobiell wirksamen Stoffe, Kantonale Lebensmittelkontrolle Die europäische Richtlinie sieht vor, UV-Filtersubstanzen und sonstigen Stof- SO dass Zahnbleichmittel von 0.1 % bis fe,die in kosmetischen Mitteln nur unter den 6 % Peroxide nur durch zahnärztliangegebenen Voraussetzungen enthalten ches Personal abgegeben werden sein dürfen darf. Dies ist systemwidrig. Ein

solches Produkt muss als Heilmittel beurteilt und nicht als Kosmetikum eingestuft werden. Der Entwurf verzichtet auf diese Restriktion und schlägt stattdessen Hinweise vor. Damit ist aber eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen. Der vorgegebene Spruch auf Verpackung und Gebrauchsanweisung «Vor der ersten Anwendung Ihren Zahnarzt konsultieren!» ist aber realitätsfremd. Wer konsultiert einen Zahnarzt vom der Anwendung eines Kosmetikums?

Zahnbleichmittel mit mehr als 0.1 % Wasserstoffperoxid-Äquivalenten sind aus der VKos zu entfernen und den Heilmitteln zuzuordnen.

Andernfalls ist die Formulierung der EU zu übernehmen.

Anh. 3 Liste der antimikrobiell wirksamen Stoffe, Kantonale Lebensmittelkontrolle 3-Phenoxy-1-propanol – Streichung UV-Filtersubstanzen und sonstigen Stof- SO des (+)

fe,die in kosmetischen Mitteln nur unter den Wieso das (+) gestrichen wird ist angegebenen Voraussetzungen enthalten nicht klar. Gemäss EU Regulation