7.2 Entgeltsminderungen und/oder Verrechnungen
MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche
Geltend · Stand ab 3. Januar 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 7.2 · Deutsch
Bei den Abzügen, welche in direktem Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung der Urproduzenten stehen, liegt keine Verrechnung, sondern eine Entgeltsminderung vor. Der Vorsteuerabzug nach Artikel 28 MWSTG kann demzufolge nur von dem um diese Entgeltsminderungen reduzierten Warenwert vorgenommen werden. Diese Regelung gilt ebenfalls bei steuerpflichtigen Urproduzenten zur Bestimmung des steuerbaren Umsatzes.
Beispiele
Waaggebühren für Schlachtvieh;
Abzug für die Hofabfuhr von Milch;
Sortier- und Lagerkosten von Gemüse.
Werden Urprodukte durch den Abnehmer selbst geerntet, liegt nur dann eine Verrechnung von Erntearbeiten mit der Lieferung eines Urproduktes vor (Art. 24 Abs. 3 bzw. Abs. 5 MWSTG), wenn dem Urproduzenten die für die Erntearbeiten tatsächlich entstandenen Kosten (z. B. Erntearbeiten oder Transportkosten) und allfällig nach Vertragsabschluss eingetretene Risiken (z. B. Preiszerfall oder Qualitätseinbussen) in Rechnung gestellt bzw. vom Wert des geernteten Gutes in Abzug gebracht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Erntekosten in einem Vertrag festgelegt, aber in der Abrechnung nicht offen ausgewiesen werden. Der Wert der Erntearbeiten wird in diesem Fall durch den steuerpflichtigen Abnehmer des Urproduktes je nach Art des Urproduktes zum Normalsatz (z. B. Holzschlagarbeiten) oder zum reduzierten Steuersatz (z. B. Erntearbeiten von Futter- und Lebensmitteln) versteuert.
Beispiel 1
Ein steuerpflichtiges Forstunternehmen bezieht von einem nicht steuerpflichtigen Waldbesitzer Holz ab Stock. Da die Holzschlagarbeiten in schwierigem Gelände vorzunehmen sind, muss der Waldbesitzer das Risiko für den Holzschlag vertraglich übernehmen. Das Forstunternehmen verrechnet demzufolge den effektiven Aufwand der Holzschlagarbeiten mit dem Wert des Rundholzes.
Wert des Rundholzes | CHF | 3'000 |
abzüglich Holzschlagarbeiten gemäss Regierapporten | CHF | - 2'500 |
Dem Waldbesitzer zu bezahlender Betrag | CHF | 500 |
Das steuerpflichtige Forstunternehmen versteuert die Holzschlagarbeiten von 2'500 Franken zum Normalsatz. Auf dem Wert des geernteten Rundholzes von 3'000 Franken kann das Forstunternehmen den Vorsteuerabzug von 2,6 % geltend machen (→ Ziff. 9.1).
Beispiel 2
Ein steuerpflichtiges Forstunternehmen bezieht von einem nicht steuerpflichtigen Waldbesitzer Holz ab Stock. Mit dem Waldbesitzer werden in Abhängigkeit der Holzart und dessen Qualität feste Preise vereinbart. Das Risiko für den Holzschlag übernimmt das Forstunternehmen demzufolge selbst.
Wert des Rundholzes nach der Holzernte | CHF | 1'500 |
Das Forstunternehmen kann den Vorsteuerabzug von 2,6 % auf dem Wert des geernteten Rundholzes von 1'500 Franken geltend machen (→ Ziff. 9.1). Den Holzverkauf (z. B. an ein Sägewerk) rechnet das Forstunternehmen zum Normalsatz ab.
[Abbildung: im Original] | Mehr dazu in den MWST-Infos Buchführung und Rechnungsstellung sowie Steuerbemessung und Steuersätze. |