6.9 Vermietung beweglicher Gegenstände
MWST-Branchen-Info 02 · Gärtner und Floristen
Geltend · Stand ab 1. Juni 2015
ESTV · MWST-Branchen-Info 02 · Ziff. 6.9 · Deutsch
Die Vermietung eines Gegenstandes (z.B. Pflanzenvermietung) gilt als Lieferung
(Art. 3 Bst. d Ziff. 3 MWSTG). Der für das Mietentgelt anwendbare Steuersatz richtet sich nach dem beim Verkauf des Gegenstandes massgebenden Steuersatz.
Die 70/30 %-Regel (→ Ziff. 6.4) gilt deshalb auch für das Vermieten, wobei die Steuersatzaufteilung ebenfalls aufgrund der Verkaufswerte vorgenommen wird. Die entsprechenden Berechnungsgrundlagen werden zu Kontrollzwecken aufbewahrt.
Beispiele
Die Vermietung einer in ein Kunststoffgefäss gepflanzten Palme unterliegt dem reduzierten Steuersatz;
die Vermietung eines Rasenmähers oder eines Vertikutiergerätes unterliegt dem Normalsatz.