6.9 Vermietung beweglicher Gegenstände

MWST-Branchen-Info 02 · Gärtner und Floristen

Geltend · Stand ab 1. Juni 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 02 · Ziff. 6.9 · Deutsch

Die Vermietung eines Gegenstandes (z.B. Pflanzenvermietung) gilt als Lieferung
(Art. 3 Bst. d Ziff. 3 MWSTG). Der für das Mietentgelt anwendbare Steuersatz richtet sich nach dem beim Verkauf des Gegenstandes massgebenden Steuersatz.

Die 70/30 %-Regel (→  Ziff. 6.4) gilt deshalb auch für das Vermieten, wobei die Steuersatzaufteilung ebenfalls aufgrund der Verkaufswerte vorgenommen wird. Die entsprechenden Berechnungsgrundlagen werden zu Kontrollzwecken aufbewahrt.

Beispiele

  • Die Vermietung einer in ein Kunststoffgefäss gepflanzten Palme unterliegt dem reduzierten Steuersatz;

  • die Vermietung eines Rasenmähers oder eines Vertikutiergerätes unterliegt dem Normalsatz.