2.3.5.2 Nachweis bei einem ausländischen Leistungsempfänger

MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 2.3.5.2 · Deutsch

Hat der Leistungsempfänger seinen Sitz im Ausland, liegt der Ort der Leistung im Ausland. Der Nachweis, dass der Ort der Dienstleistung im Ausland liegt, obliegt dem steuerpflichtigen inländischen Unternehmen und kann beispielsweise mit Rechungskopien, Verträgen oder Aufträgen erbracht werden. Aus den Dokumenten muss insbesondere der Sitz des Leistungsempfängers klar hervorgehen. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG).