2.3.5.2 Nachweis bei einem ausländischen Leistungsempfänger
MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 2.3.5.2 · Deutsch
Hat der Leistungsempfänger seinen Sitz im Ausland, liegt der Ort der Leistung im Ausland. Der Nachweis, dass der Ort der Dienstleistung im Ausland liegt, obliegt dem steuerpflichtigen inländischen Unternehmen und kann beispielsweise mit Rechungskopien, Verträgen oder Aufträgen erbracht werden. Aus den Dokumenten muss insbesondere der Sitz des Leistungsempfängers klar hervorgehen. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG).