2.3.5.1 Nachweis bei einem inländischen Leistungsempfänger

MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 2.3.5.1 · Deutsch

Der Nachweis für eine steuerbefreite Beförderung oder Nebentätigkeit des Logistikgewerbes kann mit einem Zolldokument oder durch andere Belege (z.B. schriftlicher Speditionsauftrag, Doppel des Versandscheins, Lieferschein, Rechnungsdoppel, Airwaybill, Seefrachtbrief, Dokument des Binnenschifftransports, Eisenbahnfrachtbrief, Strassenfrachtbrief oder multimodales Transportdokument) erbracht werden. Im Folgenden sind die Nachweise beschrieben, welche für die verschiedenen Beförderungsmittel am besten geeignet sind.

Beim grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr kann der Nachweis mit einem internationalen CIM-Frachtbrief und einem im Verfahren betreffend die internationale Beförderung vorgesehenen Begleitschreiben für Expresssendungen oder mit einem Dokument des gemeinsamen Versandverfahrens (z.B. NCTS) erbracht werden.

Sieht das anwendbare Verfahren für Sendungen weder bei der Eingangs- noch bei der Ausgangszollstelle eine Anmeldung vor und ist demnach kein Abschnitt des internationalen CIM-Frachtbriefes bescheinigt, kann der Nachweis mit Verträgen, üblichen schriftlichen Aufträgen und anderen ähnlichen Dokumenten erbracht werden.

Im Strassenverkehr ist als Nachweis der CMR-Frachtbrief am besten geeignet. Fehlt ein solcher, können beispielsweise auch Frachtabrechnungen der Frachtführer, Kundenrechnungen, Fahraufträge oder -befehle an die Fahrer (mit Aufladeort, Zeit und Abladeort) oder andere ähnliche Dokumente als Nachweise dienen.

Diese Dokumente sind insbesondere dann wichtig, wenn bei selbstständig erbrachten Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes der Zusammenhang mit einer Ein- oder Ausfuhr belegt werden muss. Bei Zollanmeldungsleistungen gilt als Nachweis für die Befreiung von der Inlandsteuer beziehungsweise dafür, dass eine Leistung nicht der Bezugsteuer unterliegt, die Rechnung des Zolldeklaranten.

Im Sinne einer Vereinfachung kann derjenige, der einer effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr erbringt, seine Leistung versteuern und somit von der Befreiung von der Inlandsteuer absehen. Voraussetzung dafür ist, dass der Leistungsempfänger diesem Vorgehen vorgängig zustimmt. Der Leistungsempfänger ist dann grundsätzlich berechtigt, die Vorsteuer geltend zu machen.

Es ist allerdings zu beachten, dass solche Leistungen nicht mit MWST fakturiert werden dürfen, wenn der Leistungsempfänger den Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat. In diesem Fall hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung, weil grundsätzlich nur steuerbare Leistungen vergütet werden können (Art. 107 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 151 Abs. 1 MWSTV).

Beispiel
Ein inländischer Unterfrachtführer befördert Fahrräder für den effektiv abrechnenden inländischen Transporteur von Winterthur nach Kreuzlingen. Dieser befördert die Fahrräder weiter ins Ausland nach Ravensburg (DE). Auftraggeber ist ein deutscher Fahrradhändler.

Die Beförderungsleistung des Unterfrachtführers ist von der Steuer befreit, weil seine Leistung im Zusammenhang mit einer Ausfuhr steht. In einzelnen Fällen kann aber der Ausfuhrnachweis für ihn schwierig oder umständlich sein, weshalb er mit dem Transporteur vereinbart, seine Leistung freiwillig zu versteuern und dieser kann dann den Vorsteuerabzug geltend machen.