13.5 Überprüfung der Verhältnisse im Einzelfall
MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr
Geltend · Stand ab 29. September 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 13.5 · Deutsch
Die ESTV trägt die Eigentümergesellschaft in das MWST-Register ein, sofern diese im Zeitpunkt der Eintragung glaubhaft darlegen kann, dass das Luftfahrzeug aus wirtschaftlichen oder geschäftlichen Gründen gehalten wird und in einem erheblichen Umfang für unabhängige Dritte und/oder durch eng verbundene und nahestehende Personen zu geschäftlichen, steuerbaren und/oder steuerbefreiten Zwecken verwendet wird.
Die Prüfung der massgeblichen Verhältnisse erfolgt im Einzelfall anhand der tatsächlichen Nutzung des Luftfahrzeugs und gestützt auf die dazu sachdienlichen Unterlagen. Sowohl luftfahrtrechtlich als auch aus Sicht der MWST ist die lückenlose Führung und Aufbewahrung des Flugbuches (Logbuch) in der Regel unabdingbar. Die steuerpflichtige Person (Eigentümer oder Besitzer) ist demgegenüber frei, wie sie den Nachweis der geschäftlichen Verwendung des Luftfahrzeugs durch die ihr eng verbundenen oder nahestehenden Personen erbringen will (Art. 81 Abs. 3 MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Stellt die ESTV fest, dass eine bloss verhältnismässig geringe Nutzung des Luftfahrzeugs erfolgt ist (d. h. eine tiefe Flugdauer pro Steuerperiode), nimmt sie ebenfalls eine Überprüfung der Verhältnisse vor. Die ESTV empfiehlt den steuerpflichtigen Personen, die entsprechenden Aufzeichnungen des Flugbuches aufzubewahren sowie im Falle einer Rückgabe oder Veräusserung des Luftfahrzeugs eine Kopie des Flugbuches zu erstellen und aufzubewahren. Zudem sind geeignete Aufzeichnungen zum Nachweis der geschäftlichen Verwendung zu führen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die blosse Bezeichnung von Flügen als geschäftlich und deren Fakturierung an eng verbundene oder nahestehende Personen nicht ausreichen sind, um den Nachweis der geschäftlichen Verwendung zu erbringen. Der Nachweis der geschäftlichen Verwendung ist in der Regel erst dann erfüllt, wenn einzelne Flüge ganz konkret spezifischen Geschäftsvorfällen zugeordnet werden können, indem Ort und Zeit der Geschäftstermine (z. B. mittels Korrespondenz, Verträgen oder Besprechungsnotizen) nachgewiesen werden. I. d. R. bedingt der Nachweis der geschäftlichen Verwendung auch den Nachweis der Identität der Passagiere. Die ESTV empfiehlt den steuerpflichtigen Personen, die entsprechenden Aufzeichnungen aufzubewahren. Sowohl die Eigentümergesellschaft als auch der Aktionär und die ihm nahestehenden Personen sowie das Luftfahrtunternehmen sind der ESTV gegenüber auskunftspflichtig (Art. 68 und 73 MWSTG). |
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).