13.4 Zum Vorsteuerabzug berechtigende Nutzung des Luftfahrzeugs durch den wirtschaftlichen Eigentümer sowie die ihm eng verbundenen und nahestehenden Personen
MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr
Geltend · Stand ab 1. Oktober 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 13.4 · Deutsch
Aus Sicht der MWST können die Strukturen zum Halten eines Luftfahrzeugs, wie unter der Ziffer 13.1 beschrieben, solange anerkannt werden, als die Eigentümergesellschaft nicht dazu errichtet wurde, das Flugzeug in erster Linie dem Aktionär und den ihm nahestehenden Personen für private Bedürfnisse zur Verfügung zu stellen (→ Ziff. 13.6).
Bei einer privaten Nutzung des Luftfahrzeugs von bis zu 20 % durch den Aktionär der Eigentümergesellschaft und den ihm nahestehenden Personen sieht die ESTV in der Regel von einer weiteren Überprüfung der Verhältnisse ab, soweit der wirtschaftliche Eigentümer und die ihm eng verbundenen und nahestehenden Personen den tatsächlichen Drittpreis für die Beförderungsleistungen entrichten.
Bei einer Überschreitung dieser Grenze von 20 % der Flugzeit infolge privater Nutzung durch den wirtschaftlichen Eigentümer und/oder ihm eng verbundene und nahestehende Personen fällt die gesamte Verwendung des Flugzeugs zu privaten Zwecken in den nicht-unternehmerischen Bereich und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
[Abbildung: im Original] | Die 20 % bemessen sich nach der effektiven Flugzeit und sind pro Steuerperiode zu ermitteln. |
[Abbildung: im Original] | Ebenfalls nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt die Nutzung des Luftfahrzeugs durch den wirtschaftlichen Eigentümer und die ihm eng verbundenen und nahestehenden Personen für hoheitliche Tätigkeiten sowie zur Erbringung von von der Steuer ausgenommenen Tätigkeiten sowie auch die Nutzung durch nicht steuerpflichtige nahestehende Personen. |
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zur Thematik des Vorliegens eines nicht-unternehmerischen Bereichs, der für die privaten Bedürfnisse des wirtschaftlich Berechtigten und/oder ihm nahestehende Personen eingesetzt wird, können der MWST-Info Vorsteuerabzug entnommen werden. |
Beispiel 1
Die Geld AG erzielt ausschliesslich Umsätze aus der Gewährung von Krediten und Hypothekardarlehen. Für ihre Geschäftstätigkeit, die sie weltweit ausübt, verwendet die Geld AG das Luftfahrzeug der Fly Perfection AG. Bei der Fly Perfection AG handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Geld AG, die eigens für das Halten und Betreiben des Luftfahrzeuges gegründet wurde. Im Umfang der Nutzung des Luftfahrzeugs durch die Geld AG ist die Fly Perfection AG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sofern die Fly Perfection AG das Luftfahrzeug zudem einem Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Flügen mit unabhängigen Dritten zur Verfügung stellt, handelt es sich bei der Fly Perfection AG in diesem Umfang um eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit (→ Ziff. 13.2.1).
Beispiel 2
Die Jet Owner AG, die eigens für das Halten und Betreiben eines Luftfahrzeugs gegründet wurde, benutzt dieses Luftfahrzeug für die ihr eng verbundenen Gesellschaften der Firmengruppe Sandwich AG. Zur Firmengruppe der Sandwich AG gehören zehn Unternehmen, deren acht mehrwertsteuerpflichtig sind und ausschliesslich steuerbare beziehungsweise steuerbefreite Umsätze erzielen. Die restlichen zwei Unternehmen sind nicht mehrwertsteuerpflichtig. Im Weiteren nutzt die Tochter des wirtschaftlichen Eigentümers des Luftfahrzeugs das betreffende Flugzeug im Rahmen ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit als nicht mehrwertsteuerpflichtige Einzelfirmeninhaberin. Im Umfang der Nutzung des Luftfahrzeugs durch die beiden nicht mehrwertsteuerpflichtigen Konzerngesellschaften und die Tochter des wirtschaftlichen Eigentümers ist die Jet Owner AG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).