13.7 Fractional ownership-Programme

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 29. September 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 13.7 · Deutsch

Fractional ownership Programme zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass die Eigentümer bzw. Besitzer der Flugzeuganteile einer Vielzahl von untrennbar miteinander verknüpften Rechten und Pflichten vertraglich zustimmen müssen und dabei keinen Anspruch darauf haben, dass sie tatsächlich dasjenige Luftfahrzeug nutzen können, an welchem sie ihren Anteil gekauft oder gemietet haben. Die Anteilseigentümer/-mieter haben dabei dem das Luftfahrzeug betreibenden Unternehmen einerseits eine Management Fee und andererseits die tatsächlichen Kosten der einzelnen Flüge zu vergüten.

Fractional ownership Programme stellen keine Gesamtleistung und damit auch keine Aircraft Managementleistung im Sinne von Ziffer 14.1 ff. dar.

Mit der Fakturierung der Flugkosten stellt die das fractional ownership Programm anbietende Unternehmung die Beförderungsleistungen in Rechnung, soweit hier tatsächlich die Kosten des einzelnen Fluges zu Marktpreisen in Rechnung gestellt werden.

Werden Luftfahrzeuge, die im Rahmen von fractional ownership Programmen betrieben werden, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, können die Anteilseigentümer die dabei angefallene Einfuhrsteuer maximal im Umfang des auf ihren Anteil entfallenden Betrags als Vorsteuer bzw. im Vergütungsverfahren geltend machen, sofern die weiteren Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

[Abbildung: im Original]

Zur Bestimmung des Orts und der Steuerbarkeit von Beförderungsleistungen wird auf Ziffer 2.2.3 ff. hingewiesen.

[Abbildung: im Original]

Der Ort und die Steuerbarkeit der in Rechnung gestellten Managementleistungen richten sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG.

Der Bezug solcher Dienstleistungen von ausländischen Leistungserbringern, die nicht im MWST-Register eingetragen sind, unterliegt nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a MWSTG der Bezugsteuer.