13.6 Behandlung der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung des Luftfahrzeugs durch den wirtschaftlichen Eigentümer sowie diesem eng verbundene und nahestehende Personen

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 29. September 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 13.6 · Deutsch

Wird das Luftfahrzeug durch den Aktionär und die ihm nahestehenden Personen im Umfang von mehr als 20 % privat oder für weitere, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke (→ Ziff. 13.4) verwendet, fällt diese gesamte Verwendung des Flugzeugs durch den wirtschaftlich Berechtigten und ihm nahestehende Personen in den nicht-unternehmerischen Bereich und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.

Konkret werden in diesem Fall die Leistungen zwischen den Parteien wie folgt umqualifiziert:

  • Die vom Luftfahrtunternehmen an den Aktionär oder die ihm nahestehenden Personen fakturierten Beförderungsleistungen im Luftverkehr werden in Aircraft Management Leistungen umqualifiziert. Diese werden Teil der an die Eigentümergesellschaft erbrachten Aircraft Managementleistungen und folgen deren mehrwertsteuerlichen Behandlung.

  • Die von der Eigentümergesellschaft an das Luftfahrtunternehmen für Flüge des Aktionärs oder der ihm nahestehenden Personen in Rechnung gestellten Vermietungsleistungen werden steuerlich nicht anerkannt und gelten daher nicht mehr als Umsatz; ebenso wenig allfällige Personenbeförderungsleistungen, welche die Eigentümergesellschaft vereinbarungsgemäss dem Aktionär oder den ihm nahestehenden Personen in Rechnung zu stellen hatte. Eine allfällig in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer (MWST) bleibt unter Vorbehalt von Artikel 27 Absatz 2 MWSTG geschuldet.

  • Die Eigentümergesellschaft bleibt steuerpflichtig für die Vermietungsleistungen an das Luftfahrtunternehmen im Rahmen von Drittflügen.

  • Der Eigentümergesellschaft steht ein Vorsteuerabzugsrecht nur soweit zu, als das Luftfahrzeug nicht für den privaten Gebrauch, für eine hoheitliche Tätigkeit oder einen anderen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Zweck des Aktionärs oder der ihm eng verbundenen und nahestehenden Personen zur Verfügung steht (→  Ziff. 13.4). Der Umfang der Vorsteuerkorrektur ergibt sich pro Steuerperiode.

  • Ebenfalls ist das Vorliegen einer Nutzungsänderung aufgrund der gemischten Verwendung des Luftfahrzeugs zu prüfen. Weitere Informationen hierzu können der MWST-Info Nutzungsänderungen entnommen werden.

[Abbildung: im Original]

Zum nicht-unternehmerischen Bereich für die privaten Bedürfnisse des wirtschaftlich Berechtigten und/oder ihm eng verbundenen und nahestehende Personen, wird auf die MWST-Info Vorsteuerabzug verwiesen.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).