13.3 Steuerpflicht der Eigentümergesellschaft

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 29. September 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 13.3 · Deutsch

Hat die Eigentümergesellschaft ihren Sitz im Inland und erbringt sie Vermietungsleistungen an das Luftfahrtunternehmen (unabhängig des Ortes der Leistung), lösen diese Lieferungen die obligatorische Steuerpflicht der Eigentümergesellschaft aus, sofern die Umsatzgrenze von CHF 100'000 erreicht wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG).

Die Steuerpflicht der Eigentümergesellschaft wird auch ausgelöst, wenn diese ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat und sich der Ort der Vermietungsleistungen an das Luftfahrtunternehmen im Inland befindet oder sie andere Leistungen im Inland erbringt und die massgebende Umsatzgrenze erreicht (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Eigentümergesellschaften mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland sind so lange von der Steuerpflicht befreit, als sie ausschliesslich Vermietungsleistungen an ein Luftfahrtunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG erbringen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 MWSTG) oder ihre Vermietungsleistungen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 2 MWSTG von der Steuer befreit sind.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zur Bestimmung der Steuerpflicht können der MWST-Info Steuerpflicht entnommen werden.

Im Rahmen der Anmeldung als steuerpflichtige Person behält sich die ESTV vor, insbesondere Auskünfte hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers einer solchen Gesellschaft, seines Wohn- oder Geschäftssitzes sowie der Identität der ihm nahestehenden Personen, welche das Luftfahrzeug nutzen können, sowie deren Geschäftstätigkeit einzuverlangen. Ebenso ist diesfalls anzugeben, welche Nutzung für das Luftfahrzeug vorgesehen ist und insbesondere in welchem Umfang und welchen unabhängigen Dritten (i. d. R. das Luftfahrtunternehmen) das Luftfahrzeug zur Verfügung gestellt werden soll.

[Abbildung: im Original]

Es empfiehlt sich, der ESTV wesentliche Änderungen in der tatsächlichen Nutzung des Luftfahrzeugs mitzuteilen.