13.3 Reines Inkasso von Tourismusabgaben

MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine

Geltend · Stand ab 1. Juni 2014

ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 13.3 · Deutsch

Ist eine steuerpflichtige Organisation mit dem Inkasso einer Tourismusabgabe beauftragt, die sie an das die Abgabe erhebende Gemeinwesen weiterleiten muss, ist eine allfällige Inkassoprovision zum Normalsatz steuerbar.

Dazu gehören beispielsweise die kantonalen Beherbergungstaxen, welche bei den Kur- und Verkehrsvereinen üblicherweise einen Durchlaufposten darstellen.