13.9 Betrieb eines Reservationssystems

MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 13.9 · Deutsch

Rechnet der Gast die bezogene Leistung mit dem Leistungserbringer (z. B. Hotel oder Ferienhausbesitzer) selbst ab, ergeben sich hinsichtlich der steuerlichen Abgrenzung, ob Eigenumsatz oder Vermittlung im Sinne von Artikel 20 MWSTG vorliegen, keine Probleme. Die Tourismusorganisation versteuert das Entgelt für die erbrachte Dienstleistung (Reservation) zum Normalsatz.

Übernimmt die Tourismusorganisation das Inkasso der Beherbergungsleistungen und der übrigen Leistungen, gelten die Ausführungen zur Stellvertretung (→ Ziff. 5 und 14).