13.10 Entgelt aus der Vermietung und Verpachtung (ausserhalb von Beherbergungsleistungen)

MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 13.10 · Deutsch

Nach den Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 MWSTG sind unter anderem die Entgelte aus folgenden Leistungen zum Normalsatz steuerbar:

  • Die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe;

  • die Vermietung von Parkplätzen, ausser es handle sich um solche, die im Gemeingebrauch stehen oder die als unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung gelten (z. B. Vermietung von Geschäftshäusern oder Wohnungen);

  • die Vermietung von einzelnen, fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sportanlage gehören;

  • die Vermietung von Messestandflächen und einzelner Räume in Messe- und Kongressgebäuden.

Von der Steuer ausgenommen sind:

  • Die Vermietung von Räumen, in denen der Mieter Geschäftssitz, Betriebsstätte, Wohnsitz oder Wochenaufenthalt begründet (inkl. dazugehörenden Parkplätzen);

  • die Vermietung von Sportanlagen (→ Ziff. 13.7);

  • die Vermietung von ganzen Gebäuden, namentlich die Vermietung und die Verpachtung von Restaurants, Hotels, ganzen Messehallen, nicht jedoch einzelner Räume oder Flächen.