13.2 Öffentlich-rechtliche Tourismusabgaben

MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine

Geltend · Stand ab 1. Dezember 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 13.2 · Deutsch

Öffentlich-rechtliche Tourismusabgaben, die Kur- und Verkehrsvereine bzw. ihnen gleichgestellte Tourismusorganisationen erhalten, werden gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG nicht besteuert, sofern

  • der Kur- und Verkehrsverein bzw. die Tourismusorganisation mit dem Inkasso und der Verwendung der Abgaben nach Gesetz beauftragt ist; und

  • die erhaltenen Abgaben nach dem im Gesetz umschriebenen Zweck verwendet werden.

Beim steuerpflichtigen Kur- und Verkehrsverein hat der Erhalt von Kurtaxen jedoch grundsätzlich eine verhältnismässige Kürzung der Vorsteuer zur Folge (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).

Beispiel
Eine Gemeinde erhebt aufgrund des entsprechenden Gemeindegesetzes die Kurtaxen sowie eine allgemeine Wirtschaftsförderungsabgabe. Das Inkasso und die Verwendung delegiert die Gemeinde im Gesetz vollumfänglich an den örtlichen, privatrechtlich organisierten Verkehrsverein. Dieser verwendet die Gelder im Rahmen des im Gesetz umschriebenen Zwecks. Der Verkehrsverein muss weder die Kurtaxen noch die Wirtschaftsförderungsabgabe versteuern.

[Abbildung: im Original]

Tourismusabgaben, bei denen es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Abgabe handelt, sondern die aufgrund von zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Beherbergungsbetrieb und einer Tourismusorganisation abgeschlossen werden, sind von der Tourismusorganisation zu versteuern. Die Besteuerung richtet sich nach der dafür dem Beherbergungsbetrieb gegenüber erbrachten Leistung. In der Regel wird es sich hier um eine zum Normalsatz steuerbare Werbeleistung handeln.

[Abbildung: im Original]

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung bei den Beherbergungsbetrieben sind die Ausführungen in der MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe zu berücksichtigen.