6.1.2.2 Verkauf durch die Vermittler
MWST-Branchen-Info 13 · Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen
Geltend · Stand ab 1. August 2016
ESTV · MWST-Branchen-Info 13 · Ziff. 6.1.2.2 · Deutsch
Die Erlöse aus dem Verkauf von SIM-Karten (mit oder ohne Gesprächsguthaben) sind bei den Vermittlern (z.B. Engros- oder Detailhandel) nicht steuerbar (direkte Stellvertretung). Die Erlöse werden in der Regel auf einem Durchlaufkonto verbucht. Die Vermittler versteuern die Kommission (Differenz zwischen dem vom Endkunden vereinnahmten Betrag und dem Betrag, der dem inländischen Anbieter geschuldet ist) zum Normalsatz. Kommissionen von ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Inlandsteuer (Art. 8 Abs. 1 MWSTG; Auslandumsatz). Das Entgelt für die SIM-Karten (ohne Gesprächsguthaben) ist durch den Anbieter zum Normalsatz zu versteuern, sofern die Leistung als im Inland erbracht gilt.