5.2.2.4 Verwaltung von nicht dem KAG unterstellten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 1. Januar 2020

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.2.2.4 · Deutsch

Diese Leistungen fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG.

a.

Durch einen inländischen Beauftragten
Die steuerliche Beurteilung von Verwaltungsleistungen, die durch einen inländischen Beauftragten für nicht dem KAG unterstellte ausländische kollektive Kapitalanlagen erbracht werden, richtet sich nach der Art der jeweiligen Leistung.

b.

Durch einen ausländischen Beauftragten
Die steuerliche Beurteilung von Verwaltungsleistungen, die durch einen ausländischen Beauftragten für nicht dem KAG unterstellte ausländische kollektive Kapitalanlagen erbracht werden, richtet sich nach der Art der jeweiligen Leistung. I. d. R. dürfte eine Ausland-Ausland-Dienstleistung vorliegen, welche nicht der Inlandsteuer unterliegt. Hat der Auftraggeber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland, unterliegen im Falle von Leistungen nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG die Dienstleistungen, welche von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, das nicht im MWST-Register eingetragen ist, beim Leistungsempfänger der Bezugsteuer (→ Ziff. 2.2).

Beispiel
Die Vermögensverwaltung durch eine im Inland ansässige Person für eine ausländische kollektive Kapitalanlage gilt gemäss Artikel 8 Absatz 1 MWSTG als im Ausland erbracht.

Entschädigt ein inländisches Unternehmen, welches von der ausländischen Fondsleitung einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage mit der Führung der kollektiven Kapitalanlage beauftragt ist, einen im Ausland domizilierten, nicht im MWST-Register eingetragenen Asset Manager, so handelt es sich um eine von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezogene Dienstleistung, welche beim inländischen Unternehmen der Bezugsteuer unterliegt.