ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.2.2.3 · Deutsch
Diese Leistungen fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG.
a. | Durch einen inländischen Beauftragten Die steuerliche Beurteilung von Verwaltungsleistungen, die durch einen inländischen Beauftragten für dem KAG unterstellte ausländische kollektive Kapitalanlagen erbracht werden, richtet sich nach der Art der jeweiligen Leistung. |
b. | Durch einen ausländischen Beauftragten Die steuerliche Beurteilung von Verwaltungsleistungen, die durch einen ausländischen Beauftragten für dem KAG unterstellte ausländische kollektive Kapitalanlagen erbracht werden, richtet sich nach der Art der jeweiligen Leistung. I. d. R. dürfte eine Ausland-Ausland-Dienstleistung vorliegen, welche nicht der Inlandsteuer unterliegt. Hat der Auftraggeber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland, unterliegen im Falle von Leistungen nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG die Dienstleistungen, welche von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, das nicht im MWST-Register eingetragen ist, beim Leistungsempfänger der Bezugsteuer (→ Ziff. 2.2). |
[Abbildung: im Original] | Vertreterfunktion gemäss Artikel 123 ff. KAG Leistungen durch die Vertreter gemäss Artikel 123 ff. KAG, die sie in dieser Eigenschaft an Fondsleitungen resp. -gesellschaften im Ausland erbringen, sind aufgrund von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG jedoch von der Steuer ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertreter selber keine Anteile an kollektiven Kapitalanlagen anbietet. |
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).