8.4.2 Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)

MWST-Branchen-Info 17 · Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien

Geltend · Stand ab 26. Mai 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 17 · Ziff. 8.4.2 · Deutsch

Der Begriff «ZEV» stammt aus dem Energierecht und wird nachfolgend auch nur so verwendet; er braucht mit dem mehrwertsteuerlich relevanten Unternehmensträger sich zusammenschliessender Personen (nachfolgend auch Gemeinschaft) nicht übereinzustimmen.

Für die Belange der MWST gilt Folgendes: Treten die am ZEV teilnehmenden Grundeigentümer (inklusive Baurechtsberechtigte mit einem selbstständigen und dauernden Baurecht) als Gemeinschaft und Leistungserbringer gegenüber Dritten auf (Art. 20 MWSTG), so wird die Gemeinschaft der Grundeigentümer steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllt sind (→ MWST-Info Steuerpflicht). Die Rechtsform der Gemeinschaft ist nicht entscheidend (i. d. R. wohl als einfache Gesellschaft oder als STWEG/MEG). Demgegenüber bilden Mieter/Pächter, welche dem ZEV durch den Grundeigentümer mittels eines Zusatzes zum Miet-/Pachtvertrag angeschlossen und gestützt darauf von diesem mit Strom versorgt werden, mehrwertsteuerlich keinen gemeinschaftlichen Unternehmensträger mit dem Grundeigentümer (und ggf. weiteren am ZEV teilnehmenden Grundeigentümern).

[Abbildung: im Original]

Sind die am ZEV teilnehmenden Grundeigentümer mit allen STWE/ME einer bereits steuerpflichtigen STWEG/MEG identisch, so handelt es sich um denselben Unternehmensträger. Das heisst, die am ZEV teilnehmenden Grundeigentümer bilden kein zusätzliches, eigenes Steuersubjekt (zur Einheit des Unternehmensträgers → MWST-Info Steuerpflicht).

Die Veräusserung von Strom durch eine steuerpflichtige Gemeinschaft an Dritte ist zum Normalsatz steuerbar, sofern der Ort der Lieferung im Inland liegt (z. B. Stromrücklieferungen der Gemeinschaft an den Verteilnetzbetreiber (VNB) aus der Überproduktion der Photovoltaikanlage). Tritt die Gemeinschaft gegenüber Dritten als Leistungsempfänger auf, so steht das Vorsteuerabzugsrecht der steuerpflichtigen Gemeinschaft als Unternehmensträger unter den Voraussetzungen von Artikel 28 ff. MWSTG zu (→ MWST-Info Vorsteuerabzug).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 26.05.2026; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).