8.4.1 Betreiber von Anlagen
MWST-Branchen-Info 17 · Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
Geltend · Stand ab 26. Mai 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 17 · Ziff. 8.4.1 · Deutsch
Der Betreiber einer Anlage zur Stromerzeugung (z. B. Grundeigentümer, STWEG oder ein Dritter) darf die selbst produzierte Energie am Ort der Energieproduktion ganz oder teilweise selbst verbrauchen oder veräussern (Art. 16 EnG). Die Veräusserung des selbst produzierten Stroms durch den Betreiber der Anlage an einen Dritten ist zum Normalsatz (Art. 25 Abs. 1 MWSTG) steuerbar, wenn der Ort der Lieferung (Art. 7 Abs. 2 MWSTG) im Inland liegt und der Betreiber der Anlage steuerpflichtig ist (→ MWST-Info Steuerpflicht). Dem steuerpflichtigen Betreiber der Anlage steht das Vorsteuerabzugsrecht für vorsteuerbelastete Installations- und Betriebskosten unter den Voraussetzungen von Artikel 28 ff. MWSTG zu (→ MWST-Info Vorsteuerabzug; zum Vorsteuerabzug bei Einzelunternehmungen auch → Ziff. 6.5).
[Abbildung: im Original] | Liefert der Betreiber der Anlage den Strom gleichzeitig als Vermieter im Rahmen eines Mietvertrags an einen Mieter oder als STWEG/MEG an einen STWE/ME, sind die Ausführungen in der Ziffer 8.4.3 (2. Auge) zu beachten. |
[Abbildung: im Original] | Ein im Grundbuch eingetragenes Recht zur Dachnutzung stellt ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück dar. Entsprechend ist die entgeltliche Gewährung eines solchen Rechts zur Dachnutzung von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG). Die Möglichkeit oder der Ausschluss zur Option richtet sich nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG. Betreffend Nutzungsänderung von Photovoltaikanlangen siehe Ziffer 5.4. |
Am Ort der Energieproduktion können sich mehrere Personen (i. d. R. mehrere Grundeigentümer mit oder ohne Anschluss der Mieter/Pächter) zum gemeinsamen energierechtlichen Eigenverbrauch des selbst produzierten Stroms zusammenschliessen (ZEV; Art. 17 EnG).
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 26.05.2026; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).