8.4.3 Leistungsempfänger von selbst produziertem Strom

MWST-Branchen-Info 17 · Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien

Geltend · Stand ab 26. Mai 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 17 · Ziff. 8.4.3 · Deutsch

Als Leistungsempfänger des selbst produzierten Stroms kommen beispielsweise der VNB, Grundeigentümer, die STWEG/MEG, eine separate Gemeinschaft im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss zum energierechtlichen Eigenverbrauch (ZEV) oder Mieter/Pächter in Frage.

Der Leistungserbringer hat dem Leistungsempfänger auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die den Anforderungen nach Artikel 26 MWSTG genügt.

[Abbildung: im Original]

Die Prüfung der massgeblichen Verhältnisse erfolgt im Einzelfall aufgrund des tatsächlichen Aussenauftritts der jeweiligen Personen und der entsprechenden sachdienlichen Unterlagen. Die ESTV empfiehlt daher, die einzelnen Leistungsverhältnisse hinsichtlich des Leistungserbringers, des Leistungsempfängers und der Art der Leistung in den jeweiligen vertraglichen und/oder reglementarischen Grundlagen zur Regelung der Aussen- und Innenverhältnisse zu regeln ([Abbildung: im Original] ausführliche Informationen zur Zuordnung von Leistungen sowie zur Stellvertretung [Art. 20 MWSTG] enthält die MWST-Info Steuerobjekt).

[Abbildung: im Original]

Tritt in Miet- oder Pachtverhältnissen der Grundeigentümer sowohl als Vermieter/Verpächter als auch als Leistungserbringer für die entgeltliche Stromlieferung gegenüber den von ihm am ZEV angeschlossenen Mietern/Pächtern auf, handelt es sich bei der ausschliesslich für das vermietete/verpachtete Objekt erfolgenden Stromlieferung im Inland auch dann um eine zum Normalsatz steuerbare Lieferung, wenn die Lieferung dieses Individualstroms im Rahmen der Nebenkostenabrechnung in Rechnung gestellt wird (→ Ziff. 6.3 bzw. Ziff. 6.3.2.2). Zur entgeltlichen Lieferung von Allgemeinstrom bei nicht optierten Mietverhältnissen oder im Rahmen eines ZEV als gleichzeitige STWEG oder MEG an deren STWE/ME → Ziffer 6.3 bzw. 8.1 f.

Zur Veranschaulichung der vorstehenden Ausführungen dienen die nachfolgenden Beispiele.

Beispiel 1: Veräusserung von selbst produziertem Strom (es liegt kein ZEV vor)
Die steuerpflichtige X-AG ist Alleineigentümerin von drei Grundstücken, auf welchen sich ihre Betriebsgebäude befinden. Sie lässt auf sämtlichen Gebäuden Module zum eigenen Betrieb einer Photovoltaikanlage installieren. Den damit selbst produzierten Strom verbraucht sie vorab in ihrem Betrieb. In das Verteilnetz eingespiesene Solarstromüberschüsse (Stromrücklieferungen) werden ihr durch den steuerpflichtigen VNB vergütet. Bei zu wenig produziertem eigenem Solarstrom bezieht sie zusätzlichen Strom aus dem Verteilnetz, welchen ihr der VNB in Rechnung stellt.

Sowohl die Stromlieferungen des steuerpflichtigen VNB an die steuerpflichtige X-AG als auch die Stromrücklieferungen der X-AG an den VNB unterliegen beim jeweiligen Leistungserbringer der Steuer zum Normalsatz. Die X-AG kann die Vorsteuer auf den bezogenen Stromlieferungen und den Aufwendungen für die Installation und den Betrieb der Photovoltaikanlage im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit geltend machen (Art. 28 ff. MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Beispiel 2: ZEV-Anschluss des Mieters durch den Grundeigentümer
Die steuerpflichtige X-AG ist Alleineigentümerin von drei Grundstücken. Darauf befinden sich ihre für die eigene unternehmerische Tätigkeit verwendeten Betriebsgebäude sowie ein optiert (Art. 22 MWSTG) vermietetes Betriebsgebäude. Die X-AG lässt auf sämtlichen Gebäuden Module zum eigenen Betrieb einer Photovoltaikanlage installieren. Den damit selbst produzierten Strom verbraucht sie vorab in ihrem Betrieb. Mit der Mieterin bildet sie über einen Mietvertragszusatz einen ZEV. Im Mietvertragszusatz wird vereinbart, dass die Lieferung des Individualstroms durch die X-AG erfolgt und der Mieterin die Kosten für den allgemeinen und den individuellen Stromverbrauch über die Nebenkostenabrechnung durch die X-AG als Vermieterin in Rechnung gestellt werden. Ebenso wird festgehalten, dass die X-AG die Photovoltaikanlage finanziert, betreibt und unterhält sowie als Vertragspartnerin des örtlichen VNB agiert. Im Vertrag mit dem steuerpflichtigen VNB über Stromlieferungen/-rücklieferungen in das Verteilnetz wird die Grundeigentümerin X-AG in eigenem Namen als Vertragspartei für die Stromlieferungen/-rücklieferungen verpflichtet und berechtigt. Die X-AG meldet dem VNB einzig die am ZEV angeschlossene Mieterin und bestätigt ihre eigene Pflicht zu deren Stromversorgung im Innenverhältnis. Die jeweiligen Stromüberschüsse bzw. bei zu wenig produziertem eigenem Solarstrom zusätzlich aus dem Verteilnetz bezogener Strom werden demnach vom VNB ausschliesslich der X-AG vergütet bzw. in Rechnung gestellt.

Die Stromlieferungen des steuerpflichtigen VNB (aus dem Verteilnetz) an die steuerpflichtige X-AG unterliegen der Steuer zum Normalsatz. Die X-AG kann als Leistungsempfängerin die Vorsteuer auf den bezogenen Stromlieferungen vom VNB und die Vorsteuer auf den Aufwendungen für die Installation und den Betrieb der Photovoltaikanlage im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit geltend machen (Art. 28 ff. MWSTG). Im Gegenzug hat die X-AG aber die Stromrücklieferungen an den VNB zum Normalsatz zu versteuern. Die X-AG hat zudem die Lieferung des Individualstroms ([Abbildung: im Original] vorstehendes 2. Auge) und, als Folge der optierten Mietleistung, auch des Allgemeinstroms (Nebenleistung zur optierten Miete) an die Mieterin zum Normalsatz zu versteuern.

[Abbildung: im Original]

Beispiel 3: ZEV durch mehrere Grundeigentümer
Die steuerpflichtige X-AG und die nicht steuerpflichtige Frau Y sind je Alleineigentümer von Wohn- und Geschäftshäusern auf zwei Grundstücken. Die beiden Grundeigentümerinnen vereinbaren gegenseitig die Bildung eines ZEV. Sie schliessen jeweils mit der steuerpflichtigen C-AG einen Vertrag über die Einräumung eines unentgeltlichen Rechts zur Dachnutzung mit Eintrag im Grundbuch ab. Dies für die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage zwecks Lieferung von Solarstrom an den zu bildenden ZEV. Sowohl die X-AG als auch Frau Y schliessen jeweils mit ihren Mietern einen Mietvertragszusatz ab, wonach die Lieferung des Individualstroms durch die Vermieterin erfolgt. Vereinbart wird auch, dass dem Mieter die Kosten für den allgemeinen und den individuellen Stromverbrauch über die Nebenkostenabrechnung durch die jeweilige Grundeigentümerin als Vermieterin in Rechnung gestellt werden. Ebenso wird im Mietvertragszusatz festgehalten, dass die Vermieterin für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der Photovoltaikanlage verantwortlich ist und als Vertragspartnerin des örtlichen VNB agiert. Im Vertrag mit dem VNB über entgeltliche Stromlieferungen/-rücklieferungen aus dem bzw. in das Verteilnetz tritt die X-AG als Vertreterin der beiden Grundeigentümerinnen auf; als Vertragspartei werden gegenüber dem VNB die Grundeigentümerinnen X-AG und Frau Y gemeinschaftlich verpflichtet und berechtigt. Die X-AG als Vertreterin meldet dem VNB einzig sämtliche am ZEV angeschlossenen Mieter und bestätigt die Pflicht der Grundeigentümerinnen zu deren Stromversorgung im Innenverhältnis. In Ergänzung dazu schliesst die X-AG als Vertreterin einen Vertrag mit der C-AG über Stromlieferungen aus der Photovoltaikanlage an die Gemeinschaft der X-AG und Frau Y ab. Auch hierbei werden die beiden Grundeigentümerinnen gemeinschaftlich berechtigt und zur Zahlung des Entgelts verpflichtet. Die Gemeinschaft bestehend aus der X-AG und Frau Y lässt sich freiwillig in das MWST-Register eintragen (Art. 11 Abs. 1 MWSTG).

Die steuerpflichtige C-AG als Betreiberin der Anlage stellt der steuerpflichtigen Gemeinschaft (X-AG und Frau Y) als Leistungsempfängerin Rechnung für den gesamthaft gelieferten Solarstrom aus eigener Produktion (zum Normalsatz steuerbare Leistung). Die Gemeinschaft hat hierauf im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit das Recht zum Vorsteuerabzug (Art. 28 ff. MWSTG). Als Leistungsempfängerin für die vorsteuerbelasteten Aufwendungen für die Installation und den Betrieb der Photovoltaikanlage ist die C-AG zum Vorsteuerabzug berechtigt (Art. 28 ff. MWSTG).

Die in das Verteilnetz eingespiesenen Solarstromüberschüsse werden der steuerpflichtigen Gemeinschaft (X-AG und Frau Y) als Stromrücklieferungen durch den steuerpflichtigen VNB vergütet. Bei zu wenig produziertem Solarstrom zusätzlich aus dem Verteilnetz bezogener Strom stellt der VNB der Gemeinschaft in Rechnung. Die Gutschrift bzw. Rechnung des VNB wird an die Adresse der X-AG als Vertreterin der Gemeinschaft für die Belange des ZEV gesandt. Bei den gegenseitigen Stromlieferungen zwischen der Gemeinschaft und dem VNB handelt es sich jeweils um zum Normalsatz steuerbare Lieferungen. Die steuerpflichtige Gemeinschaft hat als Leistungsempfängerin im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit das Recht zum Vorsteuerabzug (Art. 28 ff. MWSTG).

Die steuerpflichtige Gemeinschaft (X-AG und Frau Y) stellt der X-AG bzw. Frau Y als jeweilige Grundeigentümerin Rechnung für den in der jeweiligen Wohn- und Geschäftsliegenschaft verbrauchten Allgemein- und Individualstrom (zum Normalsatz steuerbare Leistung). Die X-AG ist als Leistungsempfängerin im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit sie die erhaltenen Stromlieferungen vorliegend nicht zur Erbringung von der Steuer ausgenommener Leistungen verwendet (Art. 28 ff. MWSTG). Mangels Steuerpflicht hat Frau Y kein Recht auf Vorsteuerabzug.

Die steuerpflichtige X-AG stellt ihren Wohn- und Geschäftsmietern (Vermietung Geschäftsräume optiert) Rechnung für den verbrauchten Individualstrom (zum Normalsatz steuerbare Lieferung) und den anteiligen Allgemeinstrom (zum Normalsatz steuerbare Lieferung nur in Bezug auf die Fakturierung als Nebenkosten [Nebenleistung] zu optierten Mietverhältnissen; die Fakturierung des Allgemeinstroms als Nebenkosten [Nebenleistung] zu nicht optierten Mietverhältnissen ist ebenfalls von der Steuer ausgenommen und berechtigt die X-AG nicht zum Vorsteuerabzug).

Die nicht steuerpflichtige Frau Y stellt ihren Wohn- und Geschäftsmietern Rechnung für den verbrauchten Individualstrom und den anteiligen Allgemeinstrom (mangels Steuerpflicht von Frau Y keine steuerbaren Leistungsverhältnisse).

Die in vorliegendem Sachverhalt unentgeltliche Einräumung des im Grundbuch eingetragenen Rechts zur Dachnutzung stellt mangels Entgelt kein Leistungsverhältnis (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) zwischen der X-AG bzw. der (zudem nicht steuerpflichtigen) Frau Y und der C-AG dar.

Die jeweilige Leistungserbringerin hat dem jeweiligen Leistungsempfänger auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die den Anforderungen nach Artikel 26 MWSTG genügt.

[Abbildung: im Original]

[Abbildung: im Original]

Übernimmt die C-AG im Auftrag der Gemeinschaft (X-AG und Frau Y) und/oder der jeweiligen Grundeigentümerin zusätzlich die Fakturierung und das Inkasso, so hat sie die einzelnen Rechnungen im Namen und für Rechnung der jeweiligen Leistungserbringerin auszustellen (ausführliche Informationen zur Zuordnung von Leistungen sowie zur Stellvertretung enthält die MWST-Info Steuerobjekt).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 26.05.2026; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).