C.8.3 Weiterverrechnung von Investitionen des Zweckverbandes in Form von Betriebsgebühren
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Die von Zweckverbänden vorgenommenen Belastungen an die Mitglieder für Investitionen sind gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG von der Steuer ausgenommen (→ Ziff. C.4.2).
Finanziert der Zweckverband die Investitionen in die notwendige Infrastruktur (Immobilien, Mobilien, Maschinen usw.) selbst (z. B. durch Darlehensaufnahme bei Banken), erfolgt die Weiterbelastung an die Mitglieder in Form von Abschreibungen / Zinsen über die jährliche Betriebsrechnung. Die jährlich verrechneten Betriebsgebühren sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG von der Steuer ausgenommen (→ Ziff. C.4.2).
Optiert ein Zweckverband auf solchen Leistungen, sind diese zum Normalsatz zu versteuern.
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).