F.3.5 Vorsteuerkorrektur aufgrund von der Steuer ausgenommener Leistungen und nicht objektbezogener Einnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Wurden die verbleibenden Vorsteuern auch mit Einnahmen finanziert, welche gemäss Artikel 28 Absatz 1 MWSTG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen (Einnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit [→ Ziff. C.2] oder stammen sie aus Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind [Art. 21 Abs. 2 i. V. m. Art. 29 Abs. 1 MWSTG; → Ziff. C.4]), sind diese aufgrund gemischter Verwendung verhältnismässig zu korrigieren (Art. 30 Abs. 1 MWSTG).

Erzielt ein Gemeinwesen Einnahmen aus verschiedenen Tätigkeitsbereichen, ist die Vorsteuerkorrektur grundsätzlich pro Tätigkeitsbereich zu berechnen. Für Tätigkeitsbereiche, welche

  • zu 100 % steuerbare Umsätze erzielen, ist keine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen;

  • zu 100 % Umsätze erzielen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen (→ Ziff. F.1.3);

  • sowohl steuerbare als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze erzielen (gemischte Verwendung), ist eine verhältnismässige Vorsteuerkorrektur vorzunehmen.

Die Berechnung der verhältnismässigen Vorsteuerkorrektur bei gemischter Verwendung erfolgt, indem der von der Steuer ausgenommene Umsatz zuzüglich den nicht objektbezogenen Einnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit ins Verhältnis zur hier massgebenden Bemessungsgrundlage gesetzt wird. Als massgebende Bemessungsgrundlage gilt der steuerbare und optierte Umsatz zuzüglich der ins Verhältnis zu setzenden Summe.

Beispiel

Betrag in CHF

Prozent

Steuerbarer und optierter Umsatz

200'000.00

80.00 %

Ausgenommener Umsatz (ohne Zinseinnahmen / Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren) + Einnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit nicht objektbezogen

50'000.00

20.00 %

Total Bemessungsgrundlage der Vorsteuerkorrektur

250'000.00

100.00 %

Im Beispiel ergibt sich somit eine Korrektur in der Höhe von 20 % der bis hierhin verbleibenden Vorsteuern.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).