F.3.1 Vorsteuerkürzung aufgrund objektbezogener Subventionen
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
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Vereinnahmt das Gemeinwesen Nicht-Entgelte gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a–c MWSTG von anderen Gemeinwesen für bestimmte Objekte oder Tätigkeitsbereiche, werden diese mehrwertsteuerrechtlich direkt diesen zugewiesen, weshalb auch nur die Vorsteuer im Zusammenhang mit diesem Objekt bzw. Tätigkeitsbereich zu kürzen ist (→ Ziff. F.1.2; Art. 75 Abs. 2 MWSTV). I. d. R. handelt es sich bei in der IR verbuchten Beiträgen von anderen Gemeinwesen um solche objektbezogenen Subventionen.
Der Schlüssel für die Kürzung der Vorsteuer berechnet sich, indem man die erhaltenen objektbezogenen Subventionen zu den Objektkosten (inkl. MWST) ins Verhältnis setzt (→ MWST-Info Vorsteuerabzug).
Beispiel
Betrag in CHF | Prozent | |
Subvention (objektbezogen) | 20'000.00 | 9.25 % |
Objektkosten (inkl. MWST) | 216'200.00 | 100.00 % |
Angefallene Vorsteuern (objektbezogen) | 16'200.00 | 100.00 % |
Vorsteuerkürzung objektbezogen | 1'498.60 | 9.25 % |
Im Beispiel ergibt sich somit eine Vorsteuerkürzung in der Höhe von CHF 1'498.60.
Bei mehrjährigen Projekten ist nach Projektabschluss eine Schlussabrechnung mit sämtlichen für das Projekt angefallenen Kosten und Vorsteuern sowie erhaltenen Subventionen zu erstellen. Allfällige Vorsteuerdifferenzen sind im Anschluss mittels Korrekturabrechnung (Zeitpunkt: Erhalt letzte Subventionszahlung) zu korrigieren. Entsprechend kann es vorkommen, dass im Zeitpunkt der Deklaration der Vorsteuerkürzung mehr Vorsteuern zu kürzen sind, als im fraglichen Quartal oder Jahr angefallen sind (Vorsteuerkürzung grösser als deklarierte Vorsteuern).
Im Sinne einer Vereinfachung besteht auch die Möglichkeit, die MWST auf der objektbezogenen Subvention zum Normalsatz (8,1 % von 108,1 %) zu berechnen («stille Versteuerung»; → MWST-Info Vorsteuerabzug).
Beispiel
Betrag in CHF | Prozent | |
Subvention (objektbezogen) | 20'000.00 | 108.1 % |
Vorsteuerkürzung objektbezogen | 1'498.60 | 8.1 % |
Sofern die Kosten der Investition vollständig mit Mehrwertsteuer zum Normalsatz belastet sind, ist das Ergebnis beider Berechnungen identisch. Bei der «stillen Versteuerung» handelt es sich nicht um eine Versteuerung der Subvention, sondern um eine vereinfachte Berechnung der Vorsteuerkürzung. Wird diese Vereinfachung nicht stetig angewendet, haben die Gemeinwesen die sich daraus ergebenden Konsequenzen gemäss MWST-Info Vorsteuerabzug zu beachten.
Die erhaltene Subvention ist in der MWST-Abrechnung daher auch bei der vereinfachten Berechnung («stille Versteuerung») unter der Ziffer 900 und die Vorsteuerkürzung unter der Ziffer 420 zu deklarieren.
Sind für das fragliche Objekt keine Vorsteuern angefallen oder besteht auf diesem Tätigkeitsbereich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug und sind demnach gar keine Vorsteuern geltend gemacht worden, ist entsprechend auch keine Vorsteuerkürzung vorzunehmen (→ MWST-Info Vorsteuerabzug sowie Art. 75 Abs. 1 MWSTV).