F.3.4 Vorsteuerkürzung aufgrund anderer Subventionen
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
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Vereinnahmt das Gemeinwesen Nicht-Entgelte gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a–c MWSTG von anderen Gemeinwesen, welche keinem bestimmten Objekt oder Tätigkeitsbereich zugeordnet werden können (i. d. R. handelt es sich bei den in der ER verbuchten Beiträgen von anderen Gemeinwesen um solche nicht objektbezogenen Subventionen), sind die gesamten abzugsberechtigen Vorsteuern (auf Aufwendungen und Investitionen) im Verhältnis der Subventionen zur hier massgebenden Bemessungsgrundlage zu kürzen (→ Ziff. F.1.2). Als hier massgebende Bemessungsgrundlage gilt das Total aller Einnahmen (exkl. MWST), gemäss nachfolgender Tabelle:
Einnahmen aus |
steuerbaren und optierten Leistungen |
befreiten Leistungen |
Leistungen im Ausland |
Zinseinnahmen |
übrigen von der Steuer ausgenommenen Leistungen |
hoheitlicher Tätigkeit nicht objektbezogen |
Subventionen nicht objektbezogen |
Spenden und restliche Nicht-Entgelte gemäss ER |
Total Bemessungsgrundlage der Vorsteuerkürzung |
Beispiel
Einnahmen aus | Betrag in CHF | Prozent |
steuerbaren und optierten Leistungen | 355'000.00 | |
Subventionen nicht objektbezogen | 15'000.00 | 4.05 % |
Total Bemessungsgrundlage der Vorsteuerkürzung | 370'000.00 | 100.00 % |
Im Beispiel ergibt sich somit eine Kürzung in der Höhe von 4,05 % der bis hierhin verbleibenden Vorsteuern.
Im Sinne einer Vereinfachung besteht die Möglichkeit, die MWST auf der nicht objektbezogenen Subvention zum Normalsatz (8,1 % von 108,1 %) zu berechnen («stille Versteuerung»; → MWST-Info Vorsteuerabzug).
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).