F.3.4 Vorsteuerkürzung aufgrund anderer Subventionen

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

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Vereinnahmt das Gemeinwesen Nicht-Entgelte gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a–c MWSTG von anderen Gemeinwesen, welche keinem bestimmten Objekt oder Tätigkeitsbereich zugeordnet werden können (i. d. R. handelt es sich bei den in der ER verbuchten Beiträgen von anderen Gemeinwesen um solche nicht objektbezogenen Subventionen), sind die gesamten abzugsberechtigen Vorsteuern (auf Aufwendungen und Investitionen) im Verhältnis der Subventionen zur hier massgebenden Bemessungsgrundlage zu kürzen (→ Ziff. F.1.2). Als hier massgebende Bemessungsgrundlage gilt das Total aller Einnahmen (exkl. MWST), gemäss nachfolgender Tabelle:

Einnahmen aus

steuerbaren und optierten Leistungen

befreiten Leistungen

Leistungen im Ausland

Zinseinnahmen

übrigen von der Steuer ausgenommenen Leistungen

hoheitlicher Tätigkeit nicht objektbezogen

Subventionen nicht objektbezogen

Spenden und restliche Nicht-Entgelte gemäss ER

Total Bemessungsgrundlage der Vorsteuerkürzung

Beispiel

Einnahmen aus

Betrag in CHF

Prozent

steuerbaren und optierten Leistungen

355'000.00

Subventionen nicht objektbezogen

15'000.00

4.05 %

Total Bemessungsgrundlage der Vorsteuerkürzung

370'000.00

100.00 %

Im Beispiel ergibt sich somit eine Kürzung in der Höhe von 4,05 % der bis hierhin verbleibenden Vorsteuern.

Im Sinne einer Vereinfachung besteht die Möglichkeit, die MWST auf der nicht objektbezogenen Subvention zum Normalsatz (8,1 % von 108,1 %) zu berechnen («stille Versteuerung»; → MWST-Info Vorsteuerabzug).

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).