H.12.6.3 Wälder werden dem Forstbetrieb (Gemeinwesen und Nichtgemeinwesen beteiligt) zur unentgeltlichen Nutzung übergeben

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Unter der Voraussetzung, dass

  • am Forstbetrieb Gemeinwesen gemäss Artikel 12 Absatz 1 MWSTG und Nichtgemeinwesen beteiligt sind; und

  • der Forstbetrieb in Form einer einfachen Gesellschaft (Art. 530 OR) oder in Form einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH oder Verein) ausgestaltet ist; und

  • die Gesellschafter (Mitglieder) ihre Wälder zur unentgeltlichen Nutzung an den Forstbetrieb übergeben; und

  • keine Abrechnung pro Gesellschafter über den effektiven Arbeitsaufwand und den effektiven Holzerlös erfolgt; und

  • der Forstbetrieb über die Art der Bewirtschaftung entscheidet; und

  • der Bewirtschaftungsaufwand mit dem Holzerlös finanziert wird;

gilt Folgendes:

a.

Steuerpflicht
Der Forstbetrieb kann gemäss Artikel 10 MWSTG steuerpflichtig werden, wenn er mit zugekauftem Holz handelt oder steuerbare Leistungen an die Mitglieder oder Dritte erbringt.

b.

Urprodukte
Beim gewonnenen Holz aus den unentgeltlich überlassenen Wäldern handelt es sich um Erzeugnisse der eigenen Forstwirtschaft im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 26 MWSTG. Die Lieferung von Holz durch den Forstbetrieb stellt demzufolge eine von der Steuer ausgenommene Leistung dar.

Übergibt ein nicht am Forstbetrieb beteiligter privater Waldbesitzer dem Forstbetrieb seinen Wald ebenfalls zur unentgeltlichen Nutzung, so kommt die Ausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 26 MWSTG ebenfalls zur Anwendung.

c.

Leistungen gegenüber Gesellschaftern
Stellt der steuerpflichtige Forstbetrieb den Gesellschaftern Rechnung für effektiv erbrachte Leistungen, sind diese steuerbar.

d.

Schutzwaldpflege / Naturschutzmassnahmen / Jungwaldpflege / Borkenkäferbekämpfung / Verjüngungsmassnahmen
Vereinnahmt der Forstbetrieb Subventionen im Zusammenhang mit der Schutzwaldpflege oder ähnlichen Massnahmen (→ Ziff. H.12.5), welche eigentlich dem Waldeigentümer zustehen, führen diese beim Forstbetrieb zu keiner Vorsteuerkürzung (Art. 33 Abs. 2 MWSTG), da nicht dieser, sondern der Waldeigentümer subventionsberechtigt ist. Zwischen dem Forstbetrieb und dem Waldeigentümer besteht jedoch ein zum Normalsatz steuerbares Leistungsverhältnis für die mittels Subvention entschädigte Leistung.

e.

Gewinn / Verlust
Je nach Rechtsform sind die jeweiligen Ausführungen unter der Ziffer A.4 (Zusammenarbeitsformen) zu berücksichtigen.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).