H.12.6.3 Wälder werden dem Forstbetrieb (Gemeinwesen und Nichtgemeinwesen beteiligt) zur unentgeltlichen Nutzung übergeben
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Unter der Voraussetzung, dass
am Forstbetrieb Gemeinwesen gemäss Artikel 12 Absatz 1 MWSTG und Nichtgemeinwesen beteiligt sind; und
der Forstbetrieb in Form einer einfachen Gesellschaft (Art. 530 OR) oder in Form einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH oder Verein) ausgestaltet ist; und
die Gesellschafter (Mitglieder) ihre Wälder zur unentgeltlichen Nutzung an den Forstbetrieb übergeben; und
keine Abrechnung pro Gesellschafter über den effektiven Arbeitsaufwand und den effektiven Holzerlös erfolgt; und
der Forstbetrieb über die Art der Bewirtschaftung entscheidet; und
der Bewirtschaftungsaufwand mit dem Holzerlös finanziert wird;
gilt Folgendes:
a. | Steuerpflicht |
b. | Urprodukte Übergibt ein nicht am Forstbetrieb beteiligter privater Waldbesitzer dem Forstbetrieb seinen Wald ebenfalls zur unentgeltlichen Nutzung, so kommt die Ausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 26 MWSTG ebenfalls zur Anwendung. |
c. | Leistungen gegenüber Gesellschaftern |
d. | Schutzwaldpflege / Naturschutzmassnahmen / Jungwaldpflege / Borkenkäferbekämpfung / Verjüngungsmassnahmen |
e. | Gewinn / Verlust |
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).