H.12.6.1 Wälder werden dem Forstbetrieb (nur Gemeinwesen beteiligt) zur unentgeltlichen Nutzung übergeben

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Unter der Voraussetzung, dass

  • am Forstbetrieb ausschliesslich Gemeinwesen gemäss Artikel 12 Absatz 1 MWSTG beteiligt sind; und

  • der Forstbetrieb in Form

    ausgestaltet ist; und

  • die Gesellschafter (Mitglieder) ihre Wälder zur unentgeltlichen Nutzung an den Forstbetrieb übergeben; und

  • keine Abrechnung pro Gesellschafter über den effektiven Arbeitsaufwand und den effektiven Holzerlös erfolgt; und

  • der Forstbetrieb über die Art der Bewirtschaftung entscheidet; und

  • der Bewirtschaftungsaufwand mit dem Holzerlös finanziert wird;

gilt Folgendes:

a.

Steuerpflicht
Die Steuerpflicht des Forstbetriebs richtet sich nach Artikel 10 MWSTG (juristische Person des privaten Rechts) bzw. Artikel 12 MWSTG (Gemeinwesen).

b.

Urprodukte
Beim gewonnenen Holz aus den unentgeltlich überlassenen Wäldern handelt es sich um Erzeugnisse der eigenen Forstwirtschaft gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 26 MWSTG. Die Lieferung von Holz durch den Forstbetrieb stellt demzufolge eine von der Steuer ausgenommene Leistung dar.

Übergibt ein privater Waldbesitzer dem Forstbetrieb den Wald zur unentgeltlichen Nutzung, so kommt die Ausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 26 MWSTG ebenfalls zur Anwendung.

c.

Leistungen gegenüber Gesellschaftern
Die gegenüber den beteiligten Gemeinwesen erbrachten Leistungen sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 MWSTG von der Steuer ausgenommen (→ Ziff. C.4).

d.

Schutzwaldpflege / Naturschutzmassnahmen / Jungwaldpflege / Borkenkäferbekämpfung / Verjüngungsmassnahmen
Vereinnahmt der Forstbetrieb Subventionen im Zusammenhang mit der Schutzwaldpflege oder ähnlichen Massnahmen (→ Ziff. H.12.5), welche eigentlich dem Waldeigentümer zustehen, führen diese beim Forstbetrieb zu keiner Vorsteuerkürzung (Art. 33 Abs. 2 MWSTG), da nicht dieser, sondern der Waldeigentümer subventionsberechtigt ist. Zwischen dem Forstbetrieb und dem Waldeigentümer besteht jedoch ein Leistungsverhältnis für die mittels Subvention entschädigte Leistung.

Handelt es sich beim Waldeigentümer um ein am Forstbetrieb beteiligtes Gemeinwesen, kommt für die Leistungen zwischen dem Forstbetrieb und dem beteiligten Gemeinwesen die Ausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG zur Anwendung.

Handelt es sich beim Waldeigentümer um ein nicht beteiligtes Gemeinwesen oder um ein Nichtgemeinwesen, unterliegt die mittels Subvention abgegoltene Leistung beim steuerpflichtigen Forstbetrieb der Steuer zum Normalsatz.

e.

Revierbeiträge
Bei den Aufsichts-, Vollzugs- und Kontrollaufgaben der Revierförsterinnen und Revierförster handelt es sich um delegierte, kantonale Aufgaben, welche grundsätzlich steuerbar sind (vorbehaltlich Ziff. C.2.2).

f.

Gewinn / Verlust
Je nach Rechtsform sind die jeweiligen Ausführungen unter der Ziffer A.4 (Zusammenarbeitsformen) zu berücksichtigen.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).