H.12.6.1 Wälder werden dem Forstbetrieb (nur Gemeinwesen beteiligt) zur unentgeltlichen Nutzung übergeben
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Unter der Voraussetzung, dass
am Forstbetrieb ausschliesslich Gemeinwesen gemäss Artikel 12 Absatz 1 MWSTG beteiligt sind; und
der Forstbetrieb in Form
eines Zweckverbandes (Art. 12 Abs. 2 Bst. a MWSTV);
einer einfachen Gesellschaft von Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 2 Bst. d MWSTV); oder
einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH oder Verein)
ausgestaltet ist; und
die Gesellschafter (Mitglieder) ihre Wälder zur unentgeltlichen Nutzung an den Forstbetrieb übergeben; und
keine Abrechnung pro Gesellschafter über den effektiven Arbeitsaufwand und den effektiven Holzerlös erfolgt; und
der Forstbetrieb über die Art der Bewirtschaftung entscheidet; und
der Bewirtschaftungsaufwand mit dem Holzerlös finanziert wird;
gilt Folgendes:
a. | Steuerpflicht |
b. | Urprodukte Übergibt ein privater Waldbesitzer dem Forstbetrieb den Wald zur unentgeltlichen Nutzung, so kommt die Ausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 26 MWSTG ebenfalls zur Anwendung. |
c. | Leistungen gegenüber Gesellschaftern |
d. | Schutzwaldpflege / Naturschutzmassnahmen / Jungwaldpflege / Borkenkäferbekämpfung / Verjüngungsmassnahmen Handelt es sich beim Waldeigentümer um ein am Forstbetrieb beteiligtes Gemeinwesen, kommt für die Leistungen zwischen dem Forstbetrieb und dem beteiligten Gemeinwesen die Ausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG zur Anwendung. Handelt es sich beim Waldeigentümer um ein nicht beteiligtes Gemeinwesen oder um ein Nichtgemeinwesen, unterliegt die mittels Subvention abgegoltene Leistung beim steuerpflichtigen Forstbetrieb der Steuer zum Normalsatz. |
e. | Revierbeiträge |
f. | Gewinn / Verlust |
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).