H.12.6.4 Wälder werden dem Forstbetrieb (Gemeinwesen und Nichtgemeinwesen beteiligt) nicht zur unentgeltlichen Nutzung übergeben

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Unter der Voraussetzung, dass

  • am Forstbetrieb Gemeinwesen gemäss Artikel 12 Absatz 1 MWSTG und Nichtgemeinwesen beteiligt sind; und

  • der Forstbetrieb in Form einer einfachen Gesellschaft (Art. 530 OR) oder in Form einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH oder Verein) ausgestaltet ist; und

  • die Gesellschafter (Mitglieder) ihre Wälder nicht zur unentgeltlichen Nutzung an den Forstbetrieb übergeben; und

  • eine Abrechnung pro Gesellschafter über den effektiven Arbeitsaufwand und den effektiven Holzerlös erfolgt; und

  • die Gesellschafter einzeln über die Art der Bewirtschaftung ihres Waldes entscheiden;

gilt Folgendes:

a.

Steuerpflicht
Der Forstbetrieb kann gemäss Artikel 10 MWSTG steuerpflichtig werden, wenn er mit zugekauftem Holz handelt oder steuerbare Leistungen an die Mitglieder oder Dritte erbringt.

b.

Urprodukte
Beim Holzverkauf im Namen und für Rechnung des Forstbetriebs handelt es sich nicht um Erzeugnisse aus dem eigenen Forstbetrieb, sondern um Handel mit zugekauften Erzeugnissen. Die Lieferung des Holzes ist somit i. d. R. zum Normalsatz steuerbar. Für Holz- oder Rindenschnitzel, die zu Abdeckzwecken verkauft werden, sowie für Christbäume kommt der reduzierte Satz zur Anwendung.

Übergibt ein nicht am Forstbetrieb beteiligter privater Waldbesitzer dem Forstbetrieb seinen Wald zur unentgeltlichen Nutzung, so kommt die Ausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 26 MWSTG zur Anwendung.

c.

Urproduzentenabzug
Unter der Voraussetzung, dass entsprechende Belege vorhanden sind, kann der Forstbetrieb in seiner MWST-Abrechnung 2,6 % des Holzankaufspreises (= 100 %) als Vorsteuer geltend machen (Art. 28 Abs. 2 MWSTG).

d.

Leistungen gegenüber Gesellschaftern
Stellt der steuerpflichtige Forstbetrieb den Gesellschaftern Rechnung für effektiv erbrachte Leistungen, sind diese steuerbar.

e.

Schutzwaldpflege / Naturschutzmassnahmen / Jungwaldpflege / Borkenkäferbekämpfung / Verjüngungsmassnahmen
Vereinnahmt der Forstbetrieb Subventionen im Zusammenhang mit der Schutzwaldpflege oder ähnlichen Massnahmen (→ Ziff. H.12.5), welche eigentlich dem Waldeigentümer zustehen, führen diese beim Forstbetrieb zu keiner Vorsteuerkürzung (Art. 33 Abs. 2 MWSTG), da nicht dieser, sondern der Waldeigentümer subventionsberechtigt ist. Zwischen dem Forstbetrieb und dem Waldeigentümer besteht jedoch ein zum Normalsatz steuerbares Leistungsverhältnis für die mittels Subvention entschädigte Leistung.

f.

Gewinn / Verlust
Je nach Rechtsform sind die jeweiligen Ausführungen unter der Ziffer A.4 (Zusammenarbeitsformen) zu berücksichtigen.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).