H.12.6.4 Wälder werden dem Forstbetrieb (Gemeinwesen und Nichtgemeinwesen beteiligt) nicht zur unentgeltlichen Nutzung übergeben
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Unter der Voraussetzung, dass
am Forstbetrieb Gemeinwesen gemäss Artikel 12 Absatz 1 MWSTG und Nichtgemeinwesen beteiligt sind; und
der Forstbetrieb in Form einer einfachen Gesellschaft (Art. 530 OR) oder in Form einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH oder Verein) ausgestaltet ist; und
die Gesellschafter (Mitglieder) ihre Wälder nicht zur unentgeltlichen Nutzung an den Forstbetrieb übergeben; und
eine Abrechnung pro Gesellschafter über den effektiven Arbeitsaufwand und den effektiven Holzerlös erfolgt; und
die Gesellschafter einzeln über die Art der Bewirtschaftung ihres Waldes entscheiden;
gilt Folgendes:
a. | Steuerpflicht |
b. | Urprodukte Übergibt ein nicht am Forstbetrieb beteiligter privater Waldbesitzer dem Forstbetrieb seinen Wald zur unentgeltlichen Nutzung, so kommt die Ausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 26 MWSTG zur Anwendung. |
c. | Urproduzentenabzug |
d. | Leistungen gegenüber Gesellschaftern |
e. | Schutzwaldpflege / Naturschutzmassnahmen / Jungwaldpflege / Borkenkäferbekämpfung / Verjüngungsmassnahmen |
f. | Gewinn / Verlust |
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).