H.14.5 Vermietung von Räumen
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.14.5 Vermietung von Räumen · Deutsch
Die Vermietung von Räumen in Schulen, Heimen, Mehrzweckhallen, Sportanlagen usw. zur Alleinbenützung ist von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG).
Der Steuer zum Normalsatz unterliegt hingegen die Vermietung von Messestandflächen und einzelnen Räumen in Messe- und Kongressgebäuden.
Die Gebühr für die stunden- oder tageweise Benutzung des Schlachthofs (Vermietung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen) ist zum Normalsatz steuerbar (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. d MWSTG).