H.14.7 Parkplätze, Parkhäuser: Nicht im Gemeingebrauch stehende Parkplätze
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Handelt es sich um Parkplätze, die nicht unter die Ziffer H.14.6 fallen, liegt eine Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Parkplätzen vor, die – ungeachtet der Mietdauer – zum Normalsatz steuerbar ist.
Nicht im Gemeingebrauch stehen also namentlich:
Parkplätze in Parkhäusern, ungeachtet dessen, ob sie im Eigentum von Privaten oder der öffentlichen Hand stehen;
Parkplätze auf öffentlichen Plätzen, die durch eine Zugangssperre (z. B. Barriere oder Poller) vom Strassenbereich abgegrenzt sind;
die zu bestimmten Gebäuden bzw. Einrichtungen wie Spitälern, Verwaltungsgebäuden, Schulen, Bahnhöfen, Arztpraxen oder Firmen gehörenden Parkplätze, unabhängig davon, ob sie kurzfristig (z. B. an Besucher) oder langfristig (z. B. an das Personal) vermietet werden;
von Gemeinwesen auf zugemieteten Grundstücken bewirtschaftete Parkplätze;
Parkplätze in sogenannten Park+Ride-Anlagen, ungeachtet dessen, ob sie im Eigentum von Privaten oder der öffentlichen Hand stehen.
Zu beachten ist, dass die Vermietung als Gegenstand der zwischen den Mietvertragsparteien getroffenen Vereinbarung zum Normalsatz steuerbar ist; auf die tatsächliche Nutzung des Mietobjekts durch den Mieter kommt es hingegen nicht an.
Die Vermietung von solchen nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen ist jedoch dann von der Steuer ausgenommen (Gegenausnahme), wenn es sich bei deren Vermietung um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung handelt.
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen finden sich in der MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien. |
[Abbildung: im Original] | Informationen betreffend die Behandlung von Parkbussen finden sich unter der Ziffer H.16.8. |