H.14.4 Vermietung von Sportanlagen

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Aufgrund von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 Buchstabe d MWSTG ist die Vermietung von Sportanlagen (z. B. Turnhallen, Schiessstände, Kunsteisbahnen oder Fussballplätze) von der Steuer ausgenommen. Eine derartige Vermietung liegt vor, wenn ganze Anlagen, einzelne Räume oder Plätze für eine feste Dauer zur alleinigen Benutzung vermietet werden.

Beispiele

  • Die Eishalle wird dem Eishockeyclub jeweils an einem Abend pro Woche fest vermietet;

  • das Schwimmbad wird einer Schulklasse zur alleinigen Benutzung vermietet.

Zum Normalsatz zu versteuern sind hingegen die Eintritte in Sportanlagen (Einzel-, Gruppen- oder Kollektivbillette). Durch die Bezahlung eines bestimmten Betrages (Eintrittsgeld) erhält der Benutzer das Recht zur persönlichen Mitbenutzung einer Sportanlage. Darunter fallen auch Beiträge von Gemeinwesen, mit welchen die Eintritte für die Schulen abgegolten werden.

Beispiel
Eintrittsgeld für: Hallen- oder Freibad, Eisbahn, Golfanlage (Green Fees), Minigolfanlage, Rodelbahn usw.

Beiträge eines Gemeinwesens an den Betreiber einer Sportanlage für den Betrieb dieser Anlage gelten hingegen als Subventionen gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG. Dies gilt auch dann, wenn das beitragszahlende Gemeinwesen aufgrund des Beitrags von einem reduzierten Eintrittspreis für ihre Einwohner und ihre Schulen profitiert (→ Ziff. C.3.1).

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zur Vermietung von Sportanlagen und deren Option können auch der MWST-Branchen-Info Sport entnommen werden.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).