H.14.8 Werbeflächen / Plakatwände

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.14.8 Werbeflächen / Plakatwände · Deutsch

Das Überlassen von Flächen an Gebäuden oder auf Grundstücken wie Plätzen, Fussgängerzonen oder Trottoirs sowie von Schaukästen, Vitrinen usw. zu Reklamezwecken inklusive des Aufstellens von Reklameträgern ist zum Normalsatz steuerbar. Dabei ist es unerheblich, ob das Grundstück, auf welchem die Reklameträger aufgestellt werden, im Gemeingebrauch steht oder nicht. Es handelt sich dabei um die Einräumung des Rechts, Reklameträger anzubringen bzw. aufzustellen, und damit um eine steuerbare Dienstleistung (Art. 3 Bst. e MWSTG). Der Ort dieser Dienstleistung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip).

Das Ausstellen einer Bewilligung durch ein Gemeinwesen für das Anbringen oder Aufstellen von Reklametafeln usw. stellt eine hoheitliche Tätigkeit (Art. 3 Bst. g MWSTG) dar, weshalb die hierfür erhobene Gebühr nicht der MWST unterliegt (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG).

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).