H.14.9 Vermietung von Markt- und Standplätzen im Freien

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Die Vermietung von Markt- und Standplätzen im Freien ist – unabhängig vom Leistungserbringer – von der Steuer ausgenommen. Erbringt der Vermieter indessen zusätzliche Leistungen wie Bereitstellen der Infrastruktur (Standmaterial) oder Anschlüsse für Strom, Gas, Wasser usw., gilt Folgendes:

  • Werden die Vermietung und die zusätzlichen Leistungen separat in Rechnung gestellt, dann ist die Vermietung des Platzes von der Steuer ausgenommen und die übrigen Leistungen sind zum entsprechenden Satz steuerbar.

  • Werden die Leistungen in einem Betrag (pauschal) in Rechnung gestellt, dann liegt eine Kombination von Leistungen gemäss Artikel 19 Absatz 2 MWSTG vor. Wenn der Anteil der Miete wertmässig mindestens 70 % des Gesamtentgelts ausmacht, kann die ganze Leistung als von der Steuer ausgenommen behandelt werden. Die jeweiligen Anteile der einzelnen Leistungen sind aufgrund einer internen Kalkulation festzuhalten.

  • Macht keine Leistung bzw. machen keine mehrwertsteuerlich gleichartigen Leistungen mindestens 70 % aus, ist eine einheitliche Behandlung nicht möglich. Erfolgt eine pauschale Fakturierung (Gesamtentgelt) ohne Hinweis auf die MWST und lässt sich der Wert der einzelnen, separat abzurechnenden Leistungen aufgrund geeigneter Aufzeichnungen ermitteln, dann kann die Vermietung des Platzes von der Steuer ausgenommen und die übrigen Leistungen zum entsprechenden Satz abgerechnet werden.