H.14.10 Einquartierungen
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.14.10 Einquartierungen · Deutsch
Die Vermietung von Zivilschutzanlagen, Mehrzweckhallen und anderen ganzen Gebäuden oder Gebäudeteilen durch Gemeinwesen (und Nichtgemeinwesen) zur Alleinnutzung durch die Armee zwecks militärischer Einquartierung ist von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG).
Die militärische Einquartierung von Armeeangehörigen (z. B. in Hotelbetrieben) ist hingegen zum Sondersatz steuerbar (→ MWST-Branchen-Info Hotel und Gastgewerbe).
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).