2.6 Angehörige von Heil- und Pflegeberufen im Angestelltenverhältnis
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 9. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.6 · Deutsch
Das Arbeitsvertragsverhältnis bewirkt, dass Entgelte für von Angestellten ausgeführte Heilbehandlungen zum Umsatz des Arbeitgebers zählen. Dieser Umsatz ist beim Arbeitgeber von der Steuer ausgenommen, sofern es sich um Heilbehandlungen (→ Ziff. 1.4 und 1.4.1) handelt und der Arbeitgeber aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht selbst als Erbringer von Heilbehandlungen gemäss Ziffer 1.5.3 gilt.
Sofern der Arbeitgeber aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht nicht als Erbringer von Heilbehandlungen gilt, sind alle von ihm in Rechnung gestellten Leistungen zum massgebenden Steuersatz steuerbar, mit Ausnahme der Heilbehandlungen, die von einer Person erbracht werden, die gemäss Ziffer 2.1 als Erbringerin von Heilbehandlungen anerkannt ist, und daher von der Steuer ausgenommen sind. Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass die Behandlung von dieser Person erbracht wurde.
Beispiel
Frau Winiger ist bei der Apotheke Natura als Naturheilpraktikerin mit Berufsausübungsbewilligung angestellt und erbringt Heilbehandlungen in einem Nebengebäude der Apotheke. In der an den Patienten ausgestellten Rechnung wird die Apotheke Natura als Leistungserbringerin aufgeführt. Die Apotheke kann mittels der Krankengeschichte des Patienten nachweisen, dass die Heilbehandlung durch Frau Winiger, Naturheilpraktikerin, erbracht wurde. Die Heilbehandlung ist von der Steuer ausgenommen.