2.5 Vergütungen an selbstständig erwerbende Angehörige eines Heil- und Pflegeberufes oder an den Arbeitgeber
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.5 · Deutsch
Erbringt ein selbstständig erwerbender Angehöriger eines Heil- und Pflegeberufes (natürliche Person) im Sinne von Ziffer 2.1 (nachstehend Erbringer der Behandlung genannt) einem Spital, einem ambulanten Behandlungszentrum oder einem Zentrum für ärztliche Heilbehandlung (nachstehend Zentrum genannt) Heilbehandlungen und werden diese Behandlungen durch das Zentrum in eigenem Namen (und nicht im Namen und auf Rechnung des Erbringers der Heilbehandlung) fakturiert, sind die an den Erbringer der Behandlung geleisteten Beträge von der Steuer ausgenommen (Vergütung für die Heilbehandlung).
Wenn der Erbringer der Heilbehandlung angestellt ist (z. B. in einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH) und er in einem Zentrum unter der Verantwortung von seinem Arbeitgeber Heilbehandlungen erbringt, sind die an den Arbeitgeber geleisteten Beträge von der Steuer ausgenommen (Vergütung für die Heilbehandlung). Übernimmt hingegen das Zentrum die Verantwortung und Haftung für die Behandlung, liegt ein Zurverfügungstellen von Personal vor. Weitere Ausführungen zur steuerlichen Behandlung des Zurverfügungstellens von Personal können der Ziffer 1.7 entnommen werden.
[Abbildung: im Original] | Beispiele in Ziffer 2.3.4. |