17.2 Sportanlagen

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 17.2 · Deutsch

Als Sportanlagen gelten Bauten und Anlagen, die für sportliche Tätigkeiten bestimmt sind. Zu den Sportanlagen gehören auch die für die Ausübung des Sports notwendigen fixen oder mobilen Sportgeräte (z.B. Hindernisse in einer Reithalle, Turngeräte in einer Mehrzweckhalle) und die dazugehörenden Einrichtungen für die Sportler und Zuschauer (z.B. Garderoben, Duschen, Tribünen, Abschrankungen, Zäune, Toilettenanlagen).

Beispiele von Sportanlagen

  • Stadien;
  • Turnhallen und Sportplätze;
  • Mehrzweckhallen;
  • Tennishallen und -plätze;
  • Squashplätze;
  • Freiluft- und Hallenbäder;
  • Reithallen und Pferderennbahnen;
  • Golfplätze und Minigolfanlagen;
  • Klettergärten;
  • Auto- und Go-Kart-Rennbahnen;
  • Schiessanlagen;
  • Kunst- und Natureisbahnen;
  • Sprungschanzen;
  • Bobbahnen;
  • Bowling- und Kegelbahnen.

Nicht als Sportanlagen gelten dagegen Bauten und Anlagen, die nicht für sportliche Zwecke erstellt wurden, selbst wenn sie für Sportanlässe benützt werden. Ebenfalls nicht als Sportanlagen gelten Einrichtungen für medizinische Zwecke sowie Freizeit- und Wellnessanlagen.

Beispiele

  • Restaurant oder Kongresssaal (z.B. für Boxmeeting);
  • Kiesgrube (z.B. für Motocross-Rennen);
  • Parkplatz (z.B. für Go-Kart-Rennen);
  • Saunaanlagen, Solarien, Sprudelbäder;
  • Räume mit Billardtischen und Dartscheiben.

Darin

  1. 17.2.1 Vermietung von Sportanlagen
  2. 17.2.2 Vermietung von Ausstellungsflächen in Sportanlagen
  3. 17.2.3 Eintritte in Sportanlagen
  4. 17.2.4 Option für die Versteuerung der Vermietung von Sportanlagen