17.2.1 Vermietung von Sportanlagen

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 17.2.1 · Deutsch

Sportanlagen gelten grundsätzlich als Grundstücke. Deren Vermietung ist dann von der Steuer ausgenommen, wenn dem Mieter das alleinige Recht zur Benützung der Sportanlage oder eines Teils davon eingeräumt wird. Ob die Sportanlage vom Mieter für einen sportlichen Anlass oder für eine andere Tätigkeit genutzt wird, ist für die steuerliche Behandlung der Vermietung unbedeutend. Ebenfalls von der Steuer ausgenommen ist die Vermietung von fest eingebauten Vorrichtungen, die zu einer Sportanlage gehören (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. d MWSTG).

Werden gleichzeitig auch Sportgeräte (z.B. in Mehrzweckhallen) oder Zusatzeinrichtungen (z.B. Tribünen, Garderoben oder Duschen) vermietet, gelten diese als Nebenleistung und sind steuerlich gleich zu behandeln wie die von der Steuer ausgenommene Vermietung der Sportanlage.

Das alleinige Vermieten von Sportgeräten ist dagegen zum Normalsatz steuerbar
(→  Ziff. 18.1).

[Abbildung: im Original]

Sind Leistungen von der Steuer ausgenommen, kann auf den entsprechenden Aufwendungen und Investitionen kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden.

Beispiele
Von der Steuer ausgenommene Vermietungen von Sportanlagen

  • Vermietung von Fussballstadien, Fussballfeldern, Turnhallen, Leichtathletikbahnen usw.:

    • an Vereine für Training oder Spiele;

    • an Veranstalter von Turnieren, Wettkämpfen, Ausstellungen oder Konzerten.

  • Vermietung einer Eisbahn oder eines Hallenbads an Vereine oder Dritte, sofern dem Mieter eine abgegrenzte Fläche zur alleinigen Benützung zur Verfügung estellt wird;

  • Entgelt (Eintritt) für die alleinige Benützung eines Tennis-, Badminton- oder Squashplatzes durch den Mieter;

  • Entgelt für die alleinige Benützung einer Kegel- oder Bowlingbahn durch den Mieter, beispielsweise in einem Restaurant. Dies unabhängig davon, ob es sich um eine, mehrere oder alle Bahnen einer Bowling- oder Kegelanlage handelt (jede einzelne Bowling- oder Kegelbahn stellt eine abgegrenzte Fläche für sich dar).